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Landeshauptstadt Stuttgart

Amt für öffentliche Ordnung

Fischereischein beantragen

Fischereischein
Wer die Fischerei ausüben will, muss einen Fischereischein besitzen und diesen bei sich führen.

  •  Er berechtigt zur Ausübung der Fischerei in Baden-Württemberg und in den anderen Bundesländern.
  • Nichtdeutsche Fischereischeine berechtigen nicht zur Ausübung der Fischerei im Bundesgebiet.

Der Fischereischein ist nur gültig, wenn Sie für das laufende Kalenderjahr die Fischereiabgabe bezahlt haben. Dies gilt nicht für Jugendfischereischeine.

Neben dem Fischereischein ist für die Ausübung der Fischerei noch die Zustimmung des jeweiligen Fischereiberechtigten ("Fischereierlaubnisschein") notwendig, in dessen Gewässer gefischt wird.

Fischerprüfung
Zwingende Zulassungsvoraussetzung für die Fischerprüfung ist der Nachweis über die Teilnahme an einem anerkannten Vorbereitungslehrgang mit einer Dauer von mindestens
30 Stunden.

In Stuttgart bieten unter anderem der  Angelverein Möhringen e.V. (Öffnet in einem neuen Tab) in Zusammenarbeit mit dem  Landesfischereiverband Baden-Württemberg (Öffnet in einem neuen Tab) und der  Württembergische Anglerverein e.V. (Öffnet in einem neuen Tab) Vorbereitungslehrgänge an. Weitere Informationen zu den Vorbereitungslehrgängen können den Homepages entnommen werden.

Die Fischerprüfung findet in Baden-Württemberg jährlich jeweils im Mai und November statt. Sie besteht aus einem schriftlichen Teil ("multiple-choice-Verfahren"). Sie wird in dem Bezirk abgelegt, in dem der Vorbereitungslehrgang absolviert wurde. Wer die Fischerprüfung nicht bestanden hat, hat die Möglichkeit am nächsten Prüfungstermin erneut an der Prüfung teilzunehmen.

Personen, die in Baden-Württemberg wohnen, Ihre Prüfung aber in einem anderen Bundesland ablegen: Ihre Prüfung kann in Baden-Württemberg leider nicht als Sachkundenachweis anerkannt werden.

Umzug nach Baden-Württemberg
Wenn Sie aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg umziehen, gilt der in dem anderen Bundesland ausgestellte gültige Fischereischein längstens bis zum Ende des dem Umzug nachfolgenden Kalenderjahres. Danach ist ein baden-württembergischer Fischereischein zu beantragen.

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