Für bestimmte Vorhaben (wie zum Beispiel für Wohngebäude, sonstige Gebäude mit einer Höhe bis sieben Meter oder Nebengebäude sowie für den Abbruch) kann das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden. Die Objekte müssen allerdings im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegen und den bauplanungsrechtlichen Vorschriften nicht widersprechen. Die Verantwortung dafür, dass das Vorhaben die Vorschriften einhält, liegt beim Bauherrn und seinem Entwurfsverfasser. Der Vorteil des Kenntnisgabeverfahrens liegt in der kurzen Verfahrensdauer. Wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht werden, bestätigt die Baurechtsbehörde die Vollständigkeit innerhalb von fünf Arbeitstagen. Der Baubeginn ist dann nach zwei Wochen (ohne Benachrichtigung der Nachbarn) beziehungsweise nach einem Monat möglich. Allerdings fehlt im Kenntnisgabeverfahren die Rechtssicherheit einer förmlichen Baugenehmigung.
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