Beim Waschen von Fahrzeugen oder Fahrrädern im Stadtgebiet Stuttgart sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
Fahrzeuge und Fahrräder dürfen nur auf einer befestigten Fläche gewaschen werden, die an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist. Das anfallende Abwasser muss über die Kanalisation abfließen, damit es im Klärwerk gereinigt werden kann. Eine Motorwäsche ist nicht erlaubt.
Hinweise:
- Die Reinigung von Fahrzeugen und Fahrrädern in einer Waschstraße oder auf einem ausgewiesenen Waschplatz ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht zu bevorzugen, da dort das Waschwasser aufbereitet und mehrmals verwendet wird.
- Es sollen möglichst nur biologisch abbaubare Reinigungsmittel verwendet werden.
- Für Auto-/Fahrradwäschen im gewerblichen Umfang gelten besondere Anforderungen.
- Fahrzeuge und Fahrräder dürfen nicht bei Minustemperaturen gewaschen werden. Wegen der folgenden Vereisung werden Straße oder Gehweg ansonsten zur Rutschbahn.
- Eine private Auto- oder Fahrradwäsche am Straßenrand gehört aus straßenrechtlicher Sicht zum sogenannten Gemeingebrauch und ist im Stadtgebiet Stuttgart nicht verboten, sofern die oben genannten Voraussetzungen vorliegen.
- In zahlreichen Gemeinden außerhalb Stuttgarts ist die private Autowäsche verboten. Bitte erkundigen Sie sich beim jeweiligen Bürgermeisteramt nach den dort geltenden Regelungen.
- Das Waschen von Fahrzeugen und Fahrrädern auf unbefestigter Fläche kann mit einem Bußgeld geahndet werden, wenn Reinigungsmittel, Treibstoff oder Schmierstoffe ins Grundwasser gelangen.
Wasser- und Bodenschutzrecht
Service-Telefon
Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an: aus jedem Netz, ohne Vorwahl. Behördennummer 115: Mo bis Fr, 8.00 bis 18.00 Uhr. Sie erreichen die Behördennummer 115 in der Regel zum Festnetztarif und damit kostenlos über Flatrates. Gebärdentelefon: Mo bis Fr, 8.00 bis 18.00 Uhr.