Wenn Sie Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geld- oder Warenspielgeräte) gewerbsmäßig aufstellen und in Betrieb nehmen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) - eine sogenannte Aufstellererlaubnis. Diese Erlaubnis ist personenbezogen und wird von der Behörde, in deren Bezirk sich die Hauptniederlassung des Betriebs befindet, erteilt.
Online-Service
Beantragen Sie Ihre Aufstellerlaubnis bequem online.
Hinweise zur Onlineantragstellung
Hinweise für Ihre Online-Antragstellung false Sie geben Ihre Daten auf der Plattform des Serviceportals des Landes Baden-Württemberg www.service-bw.de (Öffnet in einem neuen Tab) ein.
Für die Antragstellung müssen Sie in der Regel auf dem Serviceportal ein persönliches Servicekonto einrichten. Damit können Sie Ihren Antrag starten, bearbeiten, zwischenspeichern und auch abschicken. Für die Verarbeitung Ihrer Daten im Servicekonto ist das Innenministerium Baden-Württemberg verantwortlich.
Voraussetzung ist, dass Sie die zur Gewerbeausübung notwendige
persönliche und
wirtschaftliche Zuverlässigkeit
besitzen (bei juristischen Personen neben der juristischen Person auch die vertretungsberechtigte/n natürliche/n Person/en)
Vorgehen
Es ist zu beachten, dass die beantragte Aufstellererlaubnis grundsätzlich erst nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen erteilt werden kann.
Benötigte Unterlagen
Einzelgewerbetreibender
gültiger Personalausweis bzw. Reisepass
Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) vom FinanzamtBescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) der Gemeinde*
Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts
Auszug aus dem Insolvenzregisters des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts
*Die beiden Bescheinigungen in Steuersachen und den Auszug aus der Schuldnerkartei müssen Sie von den zuständigen Stellen aller Orte vorlegen, in denen Sie in den letzten drei Jahren gewohnt beziehungsweise ein Gewerbe betrieben haben.
** Das Führungszeugnis (Belegart OG) und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) können Sie beim Bürgerbüro (Einwohnermeldeamt) beantragen. Die Beantragung muss persönlich erfolgen. Schriftliche Anträge oder Anträge per Fax, E-Mail, Telefon sind nicht möglich. Für die Beantragung benötigen Sie Ihren Ausweis oder Pass. Wenn für eine juristisch Person oder Personenvereinigung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragt werden soll, legen Sie bitte noch einen aktuellen Handelsregister-, Vereinsregister- oder Genossenschaftsregisterauszug sowie eine Vertretungsbefugnis für die juristische Person/Vereinigung vor. Als Verwendungszweck geben Sie bitte beim Bürgerbüro "Erlaubnis nach § 33c GewO"an.Die Unterlagen sind zu senden an: Landeshauptstadt Stuttgart, Gewerbe- und Gaststättenrecht 32-22, Eberhardstr. 37, 70173 Stuttgart.
Antrag auf Erteilung einer Erlaubn is nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (Gewo) - Aufstellererlaubnis (32-22)
Kosten: 3320 Euro bis 6465 Euro
Rechtsgrundlage: § 2 Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart i.V.m. Ziffer 13.30 des Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührensatzung
Weitere Informationen
Wichtiger Hinweis:
Sie dürfen nur Personen mit der Aufstellung von Automaten beschäftigen, die eine Schulung über die Sachkunde bei der IHK besucht haben. Entsprechende Bescheinigungen sind auf Verlangen vorzulegen. Hiervon nicht betroffen sind z. B. reine Bürokräfte.
Rechtsgrundlage
§ 33c Gewerbeordnung (GewO) - Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an: aus jedem Netz, ohne Vorwahl. Behördennummer 115: Mo bis Fr, 8.00 bis 18.00 Uhr. Sie erreichen die Behördennummer 115 in der Regel zum Festnetztarif und damit kostenlos über Flatrates. Gebärdentelefon: Mo bis Fr, 8.00 bis 18.00 Uhr.
Die Behördennummer 115 ist in der Regel zum Festnetztarif und damit kostenlos über Flatrates erreichbar. Viele Mobilfunkanbieter haben ihre Preise den Festnetztarifen angepasst.