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Landeshauptstadt Stuttgart

Stadt- und Freiraumentwicklung

Flächennutzungsplanung

Die Flächennutzungsplanung hat die Aufgabe, für das gesamte Stadtgebiet die
vorhandene und beabsichtige städtebauliche Entwicklung entsprechend der voraussehbaren Bedürfnisse grundsätzlich darzustellen.

Der Flächennutzungsplan stellt die beabsichtigte Flächenentwicklung der Stadt in den Grundzügen dar.

Dies betrifft insbesondere die bestehenden und geplanten Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen, gewerblichen Bauflächen, Verkehrsflächen, Grünflächen, Flächen für die Land- und Forstwirtschaft, Erholungsflächen, Flächen für den Natur- und Landschaftsschutz sowie Flächen für Ver- und Entsorgungseinrichtungen und Gemeinbedarfseinrichtungen.

Um diese Aufgabe nachhaltig und entsprechend der strategischen Planungsziele „Vorrang der Innenentwicklung“, „Integration Stadt – Landschaft“ und „stadtverträglicher Verkehr“ erfüllen zu können, bedarf es der Unterstützung durch ein aktives Bauflächenmanagement, dass die vorhandenen Potenziale erfasst und mobilisiert. Ein wichtiges Instrument hierfür ist das  Nachhaltige Bauflächenmanagement Stuttgart (NBS). Bei der Aktivierung der ermittelten Potenziale stellt das kommunale Flächenentwicklungsmanagement (FEM) ein weiteres wichtiges Instrument dar.

Aktueller Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt

Seit 2001 ist der derzeitige Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Stuttgart wirksam und wird durch laufende Änderungen und Berichtigungen aktuell gehalten. Die festgelegten Grundzüge der Planung und die strategischen Planungsziele und Leitbilder sind weiterhin gültig und von hoher Aktualität.

Der Flächennutzungsplan (FNP) beinhaltet die Darstellung der beabsichtigten Art der Bodennutzung und stellt vor dem Hintergrund der drei folgenden Leitbilder wichtige Standortentscheidungen zusammenhängend für das gesamte Stadtgebiet dar.

Verbindlichkeit des Flächennutzungsplans

Der Flächennutzungsplan beinhaltet den planerischen Willen einer Gemeinde und macht Vorgaben für die zukünftige Inanspruchnahme von Flächen. Unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Bedürfnisse der Gemeinde soll er eine durch kleinräumige und isolierte Planungen nicht ausreichend gesteuerte Siedlungsentwicklung verhindern und vielmehr in der Gesamtschau die verschiedensten Flächennutzungsansprüche im Sinne einer sozialgerechten Bodennutzung koordinieren und integrieren.

Damit ist der FNP das zentrale Steuerungsinstrument und Grundlage für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung. Wichtige Bedeutung hat der Flächennutzungsplan bei der Beurteilung der Zulässigkeit bestimmter (privilegierter) Vorhaben im Außenbereich, also außerhalb der bebauten Siedlungsbereiche.

Der Flächennutzungsplan wird von der Stadt in eigener Verantwortung (Planungshoheit) in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder auch aufgehoben. Die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften sind im Baugesetzbuch zu finden.

Der Flächennutzungsplan hat die übergeordneten Ziele der Raumordnung, Landes- und Regionalplanung zu beachten. Er ist neben dem sog. Bebauungsplan Teil einer zweistufigen Bauleitplanung und bildet als vorbereitender Bauleitplan das gesamte Stadtgebiet ab.

Von besonderer Bedeutung im Aufstellungsverfahren eines Flächennutzungsplans ist die gesetzlich vorgegebene Pflicht zur Beteiligung der Öffentlichkeit (Bürger), der Nachbarkommunen und relevanten Fachbehörden und Institutionen (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).

Die unterschiedlichen Belange und Interessen sind hierbei aufzunehmen und hinsichtlich der Übereinstimmung mit den gesamtstädtischen Interessen sorgfältig zu prüfen und abzuwägen. Die Abwägung ist Aufgabe des Gemeinderates.

Der FNP besteht aus einem zeichnerischen Teil mit einem Maßstab üblicherweise 1:10.000 und einer textlichen Begründung. Seine Darstellung ist nicht parzellenscharf, das heißt sie ist unabhängig von Flurstücksgrenzen. Beim FNP handelt sich um einen so genannten behördenverbindlichen Plan. Seine Inhalte sind bindend für die Aufstellung nachgeordneter Planwerke der Gemeinde.

Neben der Selbstbindung der Gemeinde tritt die Pflicht anderer Planungsträger, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie dem Plan nicht widersprochen haben. Anders als Bebauungspläne hat der Flächennutzungsplan keine unmittelbare rechtliche Wirkung für die Bürgerinnen und Bürger. Dementsprechend kann aus dem FNP kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Mit dem Feststellungsbeschluss durch den Gemeinderat und der Genehmigung durch das Regierungspräsidium wird der FNP zur verbindlichen Grundlage für das planerische Handeln der Stadt und Grundlage für die darauf aufbauende verbindliche zweite Stufe der Bauleitplanung, dem Bebauungsplan.

Amt für Stadtplanung und Wohnen

Abteilung Stadtentwicklung

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