Welche Sharing-Anbieter gibt es in Stuttgart?
Derzeit sind in Stuttgart die Anbieter Bolt, Lime, Tier und Voi aktiv.
Was kostet das Ausleihen eines Scooters?
Der Start des Ausleihvorgangs kostet je nach Anbieter zwischen 0,79 € und 1,20 €. Ab dann wird pro angefangene Minute abgerechnet. Den Minutenpreis erfahren Sie über die App des jeweiligen Anbieters.
Wie funktionieren die Sharing-Angebote?
Die E-Scooter werden von den Sharing-Anbietern im Free-Floating-System, das heißt verteilt auf das Stadtgebiet und ohne feste Standorte, in den Verkehr gebracht. Sie können per App der jeweiligen Anbieter ausgeliehen werden. Hierzu ist ein Smartphone mit Internetverbindung nötig. Eine Karte in der App zeigt die Standorte freier E‐Scooter an, die ausgeliehen werden können. Anschließend können Sie den E‐Scooter per App freischalten und durch Stuttgart fahren.
Wer darf die E‐Scooter ausleihen?
Fahrerinnen und Fahrer ausleihbarer E‐Scooter müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Private E‐Scooter dürfen bereits ab 14 Jahren gefahren werden.
Sowohl für private als auch für ausgeliehene E‐Scooter ist keine zusätzliche Prüfung wie etwa eine Mofaprüfbescheinigung erforderlich und somit auch kein Führerschein.
Was muss ich bei der Rückgabe und beim Abstellen beachten?
Für das Abstellen von E-Scootern sind die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften maßgebend. Im Ergebnis bedeutet dies, dass E-Scooter auf Fußgängerflächen abgestellt werden dürfen, sofern andere Verkehrsteilnehmende nicht unzumutbar behindert oder gar gefährdet werden. Eine verbleibende Gehwegbreite von mind. 2 Metern muss immer gewährleistet sein.
Die Landeshauptstadt Stuttgart hat Zonen definiert, an denen die Ausleihe grundsätzlich nicht beendet werden kann. Diese Zonen sind in den Apps markiert. Es handelt sich dabei bspw. um Grünflächen, Fußgängerzonen und andere Flächen, die nicht für das Abstellen der E-Scooter geeignet sind. Des Weiteren ist geplant, das Netz der ausgewiesenen Abstellflächen für E-Scooter (E-Scooter-Parkplätze) auszubauen. Ziel ist es, zuerst an bekannten Hotspots, ausgehend von der Beschwerdelage und Frequenz, entsprechende Abstellflächen zu schaffen. Auch in laufende Planungen bei der Umgestaltung von Straßen und Plätzen fließt der Bedarf an E-Scooter-Abstellflächen ein. So wird bei Umgestaltungen von Plätzen, Straßen oder der Konzeption von Mobilitätsstationen diese Verkehrsart von Anfang an mitberücksichtigt.
Da E‐Scooter als Kraftfahrzeuge gelten, ist das Abstellen von E‐Scootern in Gärten, Parks und Landschaftsschutzgebieten nicht erlaubt.
Zusammengefasst heißt das: Sie stellen den E‐Scooter in einer ausgewiesenen Abstellfläche oder an einer Stelle innerhalb des Gebiets ab, an der andere Verkehrsteilnehmende nicht behindert werden und geben ihn per App zurück. Wird der E‐Scooter etwa auf einem Radweg oder mitten auf dem Fußweg stehengelassen und behindert dadurch Andere, kann er von der Stadt entfernt werden. In diesem Fall kann eine Strafgebühr bzw. ein Bußgeld für den Verursacher oder die Verursacherin fällig werden.
Darf ich E‐Scooter, die verkehrsgefährdend oder verkehrsbehindernd abgestellt sind, auch selbst umstellen?
Ja, E‐Scooter, die verkehrsbehindernd oder verkehrsgefährdend abgestellt sind, dürfen von jeder Person ein paar Meter umgestellt werden, um die Beeinträchtigungen zu beseitigen.
Welche Merkmale muss der E-Scooter für den Straßenverkehr erfüllen?
- allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder Einzelbetriebserlaubnis des Kraftfahrbundesamtes (KBA)
- gültige Versicherungsplakette
- Lenk- oder Haltestange
- sechs Kilometer pro Stunde bis maximal 20 Kilometer pro Stunde bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
- Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (1.400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen)
- verkehrssicherheitsrechtliche Mindestanforderungen (unter anderem im Bereich der Brems- und Lichtsysteme, der Fahrdynamik und elektrischen Sicherheit)
Benötigen E-Scooter eine Betriebserlaubnis?
Es dürfen nur E‐Scooter im öffentlichen Verkehrsraum betrieben werden, wenn sie entweder eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder eine Einzelbetriebserlaubnis des Kraftfahrbundesamtes (KBA) haben. Außerdem benötigt der E‐Scooter eine gültige Versicherungsplakette.
Was ist mit Fahrzeugen, die nicht der Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung unterliegen?
Fahrzeuge ohne Lenkstange wie ein elektronisches Einrad (Air‐, Solo‐ oder Monowheel) oder das Hoverboard (zum Beispiel ioHawk) unterliegen nicht dieser Verordnung und sind damit im öffentlichen Straßenverkehr nicht zugelassen. Dies gilt auch für ältere E‐Scooter‐Modelle ohne Allgemeine Betriebserlaubnis oder mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 Kilometer pro Stunde.
Wo darf mit dem E-Scooter gefahren werden?
Ist ein Radweg oder Radfahrstreifen vorhanden, muss dieser genutzt werden. Wenn baulich angelegte Radwege oder Radfahrstreifen fehlen, darf mit dem E‐Scooter auch die Fahrbahn genutzt werden. Gehwege und Fußgängerzonen sind tabu.
Das Verkehrsschild „Rad frei“ gilt auch für E-Scooter, wenn es den Radverkehr dazu berechtigt, gegen die Fahrtrichtung in eine Einbahnstraße zu fahren. In allen anderen Fällen gilt das Verkehrsschild „Rad frei“ nicht für E-Scooter. Auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen darf nur gefahren werden, wenn dies durch das Verkehrsschild „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt wird.
Darf ein E-Scooter in Bus, U- und S-Bahn transportiert werden?
E-Scooter dürfen in den S‐Bahnen, Stadtbahnen und Bussen des Verkehrs‐ und Tarifverbunds Stuttgart (VVS) kostenlos in zusammengeklapptem Zustand mitgenommen werden. Ausnahmen können ggf. den Beförderungsbedingungen der jeweiligen Verkehrsunternehmen entnommen werden. E‐Scooter für den Sharing‐Betrieb sind nicht zusammenklappbar und dürfen daher grundsätzlich nicht in Bus und Bahn transportiert werden.
Besteht beim E-Scooterfahren eine Helmpflicht?
Nein, es gibt keine Helmpflicht beim E‐Scooterfahren. Die Polizei und die Landeshauptstadt Stuttgart empfehlen aber das freiwillige Tragen eines Helms, da Stürze oder Unfälle schwere gesundheitliche Folgen nach sich ziehen können.
Darf man andere Personen auf dem E-Scooter mitnehmen?
Nein, die Mitnahme von Personen und Gegenständen auf dem Trittbrett ist untersagt.
Wo können E-Scooter aufgeladen werden?
Bei E‐Scootern der Sharing-Anbieter übernimmt dies der jeweilige Dienstleister. Einfach das Fahrzeug ordnungsgemäß abstellen und es wird in der Regel über Nacht mit einem geladenen Akku versehen. Eigene E‐Scooter können bequem zu Hause geladen werden.
Wie sind die Regeln für Fahren unter Alkoholeinfluss?
Exakt gleich wie für alle Kraftfahrzeuge – es gilt also die 0,5-Promille‐Grenze. Wer mit diesem Alkoholwert E‐Scooter fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld, 2 Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot. Ab 1,1 Promille wird daraus eine Straftat. Aber schon ab einem Wert von 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen und es droht der Entzug der Fahrerlaubnis, sofern die Fahrtüchtigkeit nicht mehr gegeben ist.
Für Fahranfänger unter 21 Jahren gilt die 0,0-Promille‐Grenze.
Was gilt für Fahrten unter Drogeneinfluss?
Auch hier gelten dieselben Regeln wie für alle Kraftfahrzeuge.
Wer unter dem Einfluss von illegalen Drogen wie zum Beispiel Heroin oder Amphetamin fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld, 2 Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot rechnen. Kommt eine Gefährdung Anderer oder sogar ein Unfall hinzu, handelt es sich um eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden kann.
Gleiches gilt auch für den Cannabiskonsum, wenn der zulässige THC-Grenzwert im Blut überschritten ist.
Welche Bußgelder können anfallen?
E‐Scooter unterliegen, wie alle anderen Verkehrsteilnehmer auch, der Straßenverkehrsordnung (StVO). Im Zuge ihrer Zulassung wurde der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog des Kraftfahrt‐Bundesamtes um die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen ergänzt, ein Verstoß zählt zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten. Hier die Bußgelder für typische Verstöße:
Ordnungswidrigkeit | Bußgelder |
---|---|
Fahren über eine rote Ampel | 60 bis 180 Euro |
Fahren ohne Betriebserlaubnis | 70 Euro |
Fahren ohne Verkehrskennzeichen | 40 Euro |
Fahren auf dem Gehweg | 15 bis 30 Euro |
Fahren in der Fußgängerzone | 15 bis 30 Euro |
Nebeneinanderfahren | 15 bis 30 Euro |
Fahren zu zweit auf dem Roller | 10 Euro |
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