Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick der Formulare und aktuelle, rechtliche Bestimmungen bezüglich Energieeinsparung, Wärmeschutz sowie Einsatz und Ausbau Erneuerbarer Energien. Der Weg zur sauberen Energie in Stuttgart.
Die Energiewende ist in aller Munde, der Ausstieg aus der Atomenergie beschlossene Sache. Die Bundesregierung sowie Bundestag und Landtag sind auf dem Gebiet der Energieeinsparung, des Wärmeschutzes sowie beim Einsatz und Ausbau Erneuerbarer Energien gesetzgeberisch aktiv geworden. Zweck der Gesetze und Verordnungen ist es, Energie einzusparen sowie bei der Kälte- und Wärmeversorgung den Einsatz Erneuerbarer Energien auszubauen.
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) vom 8. August 2020 ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Das Gesetz zur Änderung des GEG vom 16. Oktober 2023 ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Es ist anzuwenden auf Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung.
Das GEG ersetzt die bisher geltende Energieeinsparverordnung (EnEV), das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und das Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Seit dem 1. Januar 2024 ersetzt das GEG auch das Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes Baden-Württemberg (EWärmeG), wobei hier noch Übergangsvorschriften zu beachten sind. Damit sind die Anforderungen an den energetischen Zustand sowie die anteilige Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs von Gebäuden in einem Gesetz zusammenfassend geregelt.
Übergangsvorschriften:
Das GEG und die Pflicht nach einem Heizungstausch mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien zu nutzen, greift für den Bestand und für Neubauten, die in Baulücken errichtet werden ab 1. Juli 2026 in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern. Diese Frist kann jede Gemeinde individuell vorverlegen, wenn sie die kommunale Wärmeplanung abgeschlossen hat und sie eine zusätzliche, zweite Entscheidung trifft, wonach die fertige Wärmeplanung die Wirkungen des GEG auslösen soll („Scharfschaltung“).
In Stuttgart wurde das GEG bisher noch nicht "scharfgeschaltet", weshalb hier weiterhin das EWärmeG erfüllt werden muss. Dies gilt für alle Heizungsanlagen im Gebäudebestand. Für Heizungsanlagen im Gebäudebestand, die auf fossile Energieträger (Gas/Öl) setzen und die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem Termin der "Scharfschaltung" (spätestens 1. Juli 2026) des GEG installiert werden, gilt folgendes:
Wenn Sie zwischen 1. Januar 2024 und dem Zeitpunkt, ab dem das GEG „scharfgeschaltet“ wird (spätestens 1. Juli 2026) eine Öl- oder Gasheizung einbauen, müssen Sie
• das EWärmeG 2015 erfüllen (z.B. Biogas/Bioöl + Sanierungsfahrplan)
• ab 2029 15 Prozent Bioheizöl/Biogas/Wasserstoff verwenden,
• ab 2035 30 Prozent und
• ab 2040 60 Prozent
Bitte beachten Sie, dass nicht alle Heizungsanlagen technisch dafür geeignet sind und fragen Sie dementsprechend bei ihrem Heizungsbauer oder Heizkesselhersteller nach.
Ab dem 1. Januar 2045 dürfen keine „fossilen“ Öl-/Gasheizungen mehr betrieben werden (§ 72 Abs. 4 GEG).
Wenn Sie sich für eine neue „fossile“ Heizung entscheiden, tragen Sie das Risiko, falls Bioheizöl/Biogas/Wasserstoff nicht dauerhaft in der geforderten Menge verfügbar ist. In diesem Fall könnte die Heizung nicht rechtskonform betrieben werden.
Sobald das GEG "scharfgeschaltet" ist (spätestens 1. Juli 2026), dürfen nur noch Heizungsanlagen eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen.
Erfüllungsoptionen:
• Wärmenetzanschluss (§ 71b)
• Elektrische Wärmepumpe (§ 71c)
• Stromdirektheizung (§ 71d)
• Flüssige und gasförmige Biomasse- oder Wasserstoffheizung (§ 71f)
• Heizung mit fester Biomasse (§ 71g)
• Hybridheizung mit Wärmepumpe oder Solarthermie (§ 71h)
Für alle Bauvorhaben, bei denen bis zum 31. Oktober 2020 der Bauantrag, der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige gestellt wurden, ist noch das alte Energieeinsparrecht (EnEV und EEWärmeG) anzuwenden. Für Bauvorhaben, für die der Bauantrag oder die Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren am 1. November 2020 oder später eingereicht werden, gilt das GEG. Bei nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Vorhaben - also beispielsweise bei vielen Sanierungen - gilt der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung. Liegt dieser nach dem 31. Oktober 2020, ist auch hier das GEG anzuwenden. Entsprechend ist dies auf die Änderung des GEG zum 1. Januar 2024 anzuwenden.
In der Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-DVO) des Landes Baden-Württemberg ist Folgendes geregelt: Für alle in den Anwendungsbereich des GEG fallenden zu errichtenden Gebäude ist im Auftrag des Bauherrn die Einhaltung der Anforderungen des GEG durch eine Erfüllungserklärung für Neubauten von einem Entwurfsverfasser nach § 43 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) nachzuweisen. Der Bauherr hat die Erfüllungserklärung der Baurechtsbehörde nach Fertigstellung des Gebäudes unverzüglich vorzulegen.
Wenn bei einem in den Anwendungsbereich des GEG fallenden bestehenden Gebäude Außenbauteile bei beheizten/gekühlten Räumen erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden und für das gesamte Gebäude neue Berechnungen durchgeführt werden müssen oder wenn das bestehende Gebäude ausgebaut oder erweitert wird, ist im Auftrag des Eigentümers die Einhaltung der Anforderungen des GEG durch eine Erfüllungserklärung für Bestandsmaßnahmen von einem Ausstellungsberechtigten für Energieausweise nachzuweisen. Der Eigentümer hat die Erfüllungserklärung der Baurechtsbehörde nach Fertigstellung der Maßnahme unverzüglich vorzulegen.
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) für Neubauten
Nach dem EEWärmeG, gültig ab dem 1. Januar 2009, muss die Wärmeversorgung des Gebäudes zu einem bestimmten Prozentanteil (je nach gewählter Technologie) durch erneuerbare Energien gedeckt oder es muss eine sogenannte Ersatzmaßnahme realisiert werden.
Die Regelungen des EEWärmeG wurden durch das am 1. November 2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. Sie finden übergangsweise noch Anwendung für Bauvorhaben die vor dem 1. November 2020 beantragt bzw. zur Kenntnis gegeben wurden.
Nachweise EEWärmeG Neubau Nach diesem Gesetz müssen die Gebäudeeigentümer die Erfüllung der Anforderungen in bestimmtem Umfang gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachweisen. Die Nachweise müssen in der Regel innerhalb von drei Monaten nach dem Inbetriebnahmejahr dem Baurechtsamt vorgelegt werden.
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) war seit 1. Mai 2014 ein wichtiger Baustein der Energie- und Klimaschutzpolitik der Bundesregierung mit dem Ziel, Energien in Gebäuden einzusparen.
Die EnEV wurde zum 1. November 2020 durch das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst.
Für Bauvorhaben von Gebäuden die vor dem 1. November 2020 beantragt bzw. zur Kenntnis gegeben wurden findet die EnEV übergangsweise noch Anwendung.
Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) – Austausch von Heizungsanlagen
Seit dem 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in Kraft. Es löst das EWärmeG Baden-Württemberg für Neubauvorhaben ab. Für den Wohngebäudebestand findet das EWärmeG aber weiterhin Anwendung. Hier muss jedoch seit dem 01. Juli 2015 zwischen dem EWärmeG 2008 und dem EWärmeG 2015 unterschieden werden.
Für die Antragstellung müssen Sie in der Regel auf dem Serviceportal ein persönliches Servicekonto einrichten. Damit können Sie Ihren Antrag starten, bearbeiten, zwischenspeichern und auch abschicken. Für die Verarbeitung Ihrer Daten im Servicekonto ist das Innenministerium Baden-Württemberg verantwortlich.
Die Antragstellung ist auch per Mail oder Post an das Baurechtsamt möglich. Dazu verwenden Sie die zum Download hinterlegten Formulare und senden Sie diese vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit allen Anlagen in Papierform oder als PDF‐Dokument mit maximal fünf MB an das Baurechtsamt der Landeshauptstadt Stuttgart. PDF‐Dokumente können Sie mit Hilfe einer kostenlosen Software, zum Beispiel PDF‐Creator, erstellen und zusammenfügen.
Die Behördennummer 115 ist in der Regel zum Festnetztarif und damit kostenlos über Flatrates erreichbar. Viele Mobilfunkanbieter haben ihre Preise den Festnetztarifen angepasst.