Das Amt für Umweltschutz als Untere Immissionsbehörde erlässt das Verbot, sobald die Gefahr besteht, dass die PM10-Werte die gesetzlich festgelegte Grenze von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft überschreiten können. Grundlage dafür ist, dass der Deutsche Wetterdienst eine Wetterlage für die kommenden Tage prognostiziert, die eine Erhöhung der PM10-Werte wahrscheinlich macht.
Geregelt ist das Betriebsverbot für Komfort-Kamine in der Verordnung der Landesregierung über Betriebsbeschränkungen für kleine Feuerungsanlagen, der sogenannten Luftqualitätsverordnung-Kleinfeuerungsanlagen, vom 31. Januar 2017. Komfort-Kamine sind Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die eine bereits vorhandene Heizung ergänzen und nicht den Grundbedarf an Wärme decken. Für einzelne Anlagen gibt es Ausnahmen. Das Verbot gilt bei drohenden Grenzwert-Überschreitungen vom 15. Oktober bis zum 15. April.
Die Betriebsverbote und deren Aufhebung werden im Internet unter www.stuttgart.de/komfortkamine (Öffnet in einem neuen Tab) veröffentlicht.
Der Feinstaubalarm für Autofahrer ist im April 2020 aufgehoben worden, da zwei Jahre in Folge (2018 und 2019) die gesetzlich zulässigen Feinstaub-Werte an allen Luft-Messstationen im Stadtgebiet eingehalten wurden.