Der Leiter des Statistischen Amts Thomas Schwarz erklärte: „Wir haben viel unternommen, um die OB-Wahl in Zeiten einer Pandemie abhalten zu können. Wichtig ist uns, Wählerinnen und Wähler sowie die ehrenamtlichen Helfer bestmöglich vor Ansteckungen zu schützen und gleichzeitig die Chancengleichheit zu wahren. Dazu haben wir klare Spielregeln erlassen und diese auch breit kommuniziert. Dass das Gericht uns nun vollumfänglich Recht gibt, ist ein wichtiges Zeichen an die Vorstände und Helfer, die die Regeln in den 261 Wahllokalen anzuwenden haben.“
Die Stadt hatte verfügt, dass in den Wahlgebäuden und Wahlräumen sowie in den Räumen, in denen die Briefwahlvorstände ihre Tätigkeit ausüben (Briefwahlräume), die Verpflichtung besteht, eine nicht‐medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund‐Nasen‐Bedeckung (außer ein ärztliches Attest wird vorgelegt) zu tragen. Außerdem muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,50 Metern eingehalten werden.
Starke Nachfrage bei Briefwahl
Der Kläger hatte beanstandet, dass davon sein aktives wie auch sein passives Wahlrecht beeinflusst sei. Das Gericht wies das zurück. Ein ärztliches Attest belege eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers und nehme ihn von der Maskenpflicht aus. Deswegen könne er unter Einhaltung des Mindestabstands auch im Lokal seine Stimme abgeben. Zum anderen sei die Chancengleichheit durch die Möglichkeit auf Briefwahl für alle gewahrt. Die Briefwahl wird nach Angaben des Statistischen Amts so stark wie noch nie nachgefragt: Sie wurde über 110.000-mal beantragt. Bis zum Mittag sind bereits 70.000 Stimmen abgegeben worden.