Damit das Feuerwerk ohne Verletzungen, Verbrennungen, Brände oder Verstöße gegen gesetzliche Regelungen endet, bittet das Amt für öffentliche Ordnung, die Vorschriften für den Verkauf und das Abbrennen der Feuerwerkskörper zu beachten sowie um Vorsicht und Aufmerksamkeit im Umgang damit.
Der Verkauf der Feuerwerkskörper findet dieses Jahr von Samstag, 28. Dezember, bis Dienstag, 31. Dezember, statt. Raketen und Böller der Kategorie 2 dürfen nur an volljährige Personen abgegeben und nur von diesen abgebrannt werden. Der Verkauf und die Abgabe an Jugendliche ist auch dann verboten, wenn eine schriftliche Vollmacht der Eltern vorliegt.
Drastische Strafen beim Umgang mit verbotenen Feuerwerkskörpern
Das Angebot an Feuerwerkskörpern ist reichhaltig, sie enthalten explosionsgefährliche Stoffe und können gefährliche Wirkungen entfalten. Es sollten deshalb nur Feuerwerkskörper gekauft werden, die mit einer gültigen Zulassung gekennzeichnet sind. Feuerwerk ohne CE-Kennzeichnung und Zulassungsnummer einer in der Europäischen Union ansässigen Stelle oder von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) darf seit dem 3. Juli 2017 nicht mehr verkauft und verwendet werden.
Die Zulassung bedeutet aber nicht, dass die Feuerwerkskörper ungefährlich sind, sondern nur, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher zu handhaben sind. Tüftler sollten deshalb auf Basteleien verzichten, denn das Hantieren mit Schwarzpulver ist hochgefährlich. Bereits durch Stöße, Reibung, Elektrostatik oder jede Art von Zündquellen kann es zu explosiven Reaktionen kommen.
Feuerwerkskörper aus dem Ausland sind möglicherweise ungeprüft und damit in Deutschland verboten. Die Einfuhr und der Umgang mit nicht zugelassenem Feuerwerk stellt einen Verstoß gegen das Sprengstoff- und Zollrecht dar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Bei wissentlicher Gefährdung von Personen oder Dingen von bedeutendem Wert kann die Freiheitsstrafe auf bis zu fünf Jahren steigen.
Abbrennen von Feuerwerkskörpern nicht überall erlaubt
Kraft Gesetzes ist es verboten, in unmittelbarer Nähe von lärm- und brandempfindlichen Gebäuden pyrotechnische Gegenstände abzubrennen. Zu den lärmempfindlichen Gebäuden zählen Kirchen, Krankenhäuser, Kinder- und Altenheime. Zu den brandempfindlichen Gebäuden zählen Reed- und Fachwerkhäuser. Wer dennoch in unmittelbarer Nähe dieser Gebäude Feuerwerkskörper zündet, begeht eine Ordnungswidrigkeit die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Über die genannten Verbotszonen hinaus gilt auch in diesem Jahr ein Mitführ- und Abbrennverbot pyrotechnischer Gegenstände innerhalb des sogenannten Cityrings. Dadurch werden nicht nur die auf dem Schlossplatz stattfindende Veranstaltung geschützt, sondern auch alle anderen Personen, die sich zum Jahreswechsel in der Stuttgarter Innenstadt aufhalten. Darüber hinaus wird dadurch verhindert, dass es wie in den Vorjahren zu unkontrolliertem Abbrennen von Feuerwerk kommt, was regelmäßig zu Gefährdungen und teilweise sogar zu Verletzungen von Passanten geführt hat.
Weitere Informationen zum Feuerwerksverbot an Silvester in der Innenstadt gibt es unter https://www.stuttgart.de/service/aktuelle-meldungen/dezember/feuerwerksverbot-gilt-an-silvester-wieder-in-der-stuttgarter-innenstadt.php.
Silvesterfeuerwerk sicher nutzen
Vor dem Zünden der Feuerwerkskörper sollten unbedingt die Gebrauchshinweise beachtet werden. Leere Flaschen sind als Startrampe nicht geeignet. Kinder sollten über die Gefahren, die von Feuerwerkskörpern ausgehen können, informiert und während des Abbrennens der Raketen und Böller beaufsichtigt werden.
Vor dem Starten von Raketen ist ein sicherer Startplatz zu suchen. Bäume, Oberleitungen, Tankstellen, Dachvorsprünge oder leicht entzündliche Gegenstände sollten davon ausreichend entfernt sein. Wer auf Nummer sichergehen will, sollte Mülltonnen geschlossen halten, Balkon und Terrasse leerräumen und Fenster und besonders Dachluken schließen.
Raketen und Böller dürfen niemals in geschlossenen Räumen angezündet werden. Es empfiehlt sich, Feuerwerkskörper immer mit ausgestrecktem Arm anzünden und danach sofort einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzunehmen. Blindgänger sollte man niemals erneut anzünden. Dass mit Feuerwerkskörpern nicht nach Personen geworfen oder geschossen werden darf, versteht sich von selbst. Durch Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten kann aus einem Silvesterfeuerwerk schnell Brandstiftung, Körperverletzung oder Sachbeschädigung werden. Zivilrechtliche Schadensersatzforderungen sind in der Regel die Folge. Für Kinder und Jugendliche sind dann die Eltern oder andere Aufsichtspflichtige mitverantwortlich.
Wer Raketen und Böller nach dem Neujahrstag abbrennt, macht sich ebenfalls einer Ordnungswidrigkeit schuldig und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden.
Notruf 112 oder 110
Bei Bränden und anderen Notsituationen sollte der Notruf 112 oder 110 gewählt werden.
Informationen zum Verkauf und zur Lagerung von Feuerwerksartikeln sind unter www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de (Öffnet in einem neuen Tab) abrufbar. Weitere Auskünfte erteilt die Gewerbeaufsicht des Amts für Umweltschutz unter Telefon 216-88409.