Der Verkauf von Feuerwerkskörpern findet in diesem Jahr von Donnerstag, 29., bis Samstag, 31. Dezember, statt. Raketen und Böller (Kleinfeuerwerk der Kategorie 2) dürfen nur an volljährige Personen abgegeben und nur von diesen abgebrannt werden. Der Verkauf und die Abgabe an Jugendliche ist auch dann verboten, wenn eine schriftliche Vollmacht der Eltern vorliegt.
Das Angebot an pyrotechnischen Gegenständen ist reichhaltig, sie enthalten explosionsgefährliche Stoffe und können gefährliche Wirkungen entfalten. Es sollten deshalb nur solche Feuerwerkskörper gekauft werden, die mit einer gültigen Zulassung gekennzeichnet sind. Feuerwerk ohne CE-Kennzeichnung und Zulassungsnummer einer in der Europäischen Union ansässigen Stelle oder von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) darf seit dem 3. Juli 2017 nicht mehr verkauft und verwendet werden. Feuerwerkskörper aus dem Ausland sind möglicherweise ungeprüft und damit in Deutschland verboten. Die Einfuhr stellt zudem einen Verstoß gegen das Sprengstoffrecht und das Zollrecht dar.
Tüftler sollten auf Basteleien verzichten, denn das Hantieren mit Schwarzpulver ist hochgefährlich. Bereits durch Stöße, Reibung, Elektrostatik oder jede Art von Zündquellen kann es zu explosiven Reaktionen kommen.
Feuerwerkverbot innerhalb des Cityrings
Bereits kraft Gesetzes ist es verboten, in unmittelbarer Nähe von lärm- und brandempfindlichen Gebäuden pyrotechnische Gegenstände abzubrennen. Zu den lärmempfindlichen Gebäuden zählen Kirchen, Krankenhäuser, Kinder- und Altenheime. Zu den brandempfindlichen Gebäuden zählen Reet- und Fachwerkhäuser. Wer in unmittelbarer Nähe dieser Gebäude Feuerwerkskörper zündet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Über die genannten Verbotszonen hinaus gilt auch in diesem Jahr ein Mitführ- und Abbrennverbot pyrotechnischer Gegenstände innerhalb des sogenannten Cityrings (siehe auch " Amtliche Bekanntmachungen (Öffnet in einem neuen Tab)". Dadurch werden die auf dem Schlossplatz stattfindende Veranstaltung sowie alle Personen, die sich zum Jahreswechsel in der Innenstadt aufhalten, geschützt.
Entscheidend für einen sicheren Raketenstart ist die Wahl eines geeigneten Platzes. Bäume, Oberleitungen, Tankstellen, Dachvorsprünge oder leicht entzündliche Gegenstände sollten nicht in der Nähe sein. Es empfiehlt sich, nach dem Anzünden der Feuerwerkskörper einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzunehmen. Blindgänger sollte man niemals erneut anzünden. Zudem sollten Feuerwerkskörper niemals in geschlossenen Räumen angezündet und nicht nach Personen geworfen oder geschossen werden.
Die Feuerwehr Stuttgart bittet darum, beim Silvesterfeuerwerk folgende Punkte zu beachten:
- Nutzen Sie niemals illegales oder selbst hergestelltes Feuerwerk
- Zugelassenes Feuerwerk muss eine „CE-Kennzeichnung“ mit BAM-Kennziffer „0589“ aufweisen
- Beachten Sie die Gebrauchsanweisungen des Herstellers – halten Sie insbesondere genug Abstand zu anderen Personen und Gebäuden
- Starten Sie Raketen niemals aus der Hand heraus, sondern aus leeren Flaschen, welche in einem Getränkekasten sicher auf dem Boden stehen
- Kein Feuerwerk auf Balkonen abbrennen
- Nicht gestartete Feuerwerkskörper niemals erneut zünden
- Feuerwerkskörper niemals am Körper aufbewahren, also nicht in Hosen-/ Jackentaschen stecken
Kinder sollten über die Gefahren, die von Raketen und Böllern ausgehen können, informiert und während des Abbrennens beaufsichtigt werden. Durch Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten kann aus einem Silvesterfeuerwerk schnell Brandstiftung, Körperverletzung oder Sachbeschädigung werden. Dies hat zivilrechtliche Schadensersatzforderungen zur Folge. Für Kinder und Jugendliche sind die Eltern oder andere Aufsichtspflichtige mitverantwortlich.
Wer auf Nummer sichergehen will, sollte Mülltonnen geschlossen halten, Balkon und Terrasse leerräumen und Fenster und besonders Dachluken schließen. Wer Raketen und Böller nach dem Neujahrstag abbrennt, macht sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.
Bei Bränden und anderen Notsituationen sollte der Notruf 112 oder 110 gewählt werden. Informationen zum Verkauf und zur Lagerung von Feuerwerksartikeln sind unter www.gaa.baden-wuerttemberg.de (Öffnet in einem neuen Tab) abrufbar. Weitere Auskünfte erteilt die Gewerbeaufsicht des Amts für Umweltschutz unter Telefon 216-88409.