Hinweis: Durch die Kommunalwahl im Juni 2024 hat sich die Zusammensetzung des Stuttgarter Gemeinderates geändert. Die neuen die Bezirksbeiräte werden im Herbst 2024 konstitutionell bestimmt. Wir bitten um Verständnis, dass diese Seite dementsprechend erst nach und nach aktualisiert werden kann.
Die Bezirksbeiräte sind das Bindeglied zwischen dem Gemeinderat, der Stadtverwaltung und der Bürgerschaft im jeweiligen Stadtbezirk. Sie müssen zum Beispiel angehört werden, wenn der Gemeinderat über eine Baumaßnahme im Stadtbezirk entscheiden soll und geben dazu ihre Empfehlungen ab. Im Mittelpunkt steht das Wohl der Menschen vor Ort. Für die Mitglieder gilt die Geschäftsordnung für Bezirksbeiräte (Öffnet in einem neuen Tab) mit Anlage (Öffnet in einem neuen Tab) der Landeshauptstadt Stuttgart.
Bestellung der Bezirksbeiräte
Neue Bezirksbeiräte werden nach jeder Gemeinderatswahl in den 18 äußeren und fünf inneren Stadtbezirken gebildet. Die Rolle des Bezirksbeirats regelt § 65 in der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Öffnet in einem neuen Tab). Wie viele Mitglieder das jeweilige Gremium hat, hängt von der Einwohnerzahl des Stadtbezirks ab und ist in § 25 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg festgelegt. Alle Beiräte müssen in ihrem Stadtbezirk wohnen und ortskundig sein.
Die Bezirksbeiräte werden vom Gemeinderat bestellt. Die Parteien und Wählervereinigungen im Gemeinderat schlagen ihre Wunschkandidaten und Wunschkandidatinnen vor, die offizielle Bestellung erfolgt durch den Oberbürgermeister.
Beratende Mitglieder möglich
Weitere Mitglieder in einem Bezirksbeirat sind möglich: Nach § 21 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart können sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner als beratende Mitglieder in den Bezirksbeirat berufen werden. Für jeden Bezirksbeirat wird ein ordentliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied ohne Stimmrecht für die Themen Migration und Integration, sofern es im Bezirk keine Landwirtschaft gibt, bestellt.
Die Jugendvertretung im Stadtbezirk kann ebenfalls beratende Mitglieder vorschlagen: bis zu zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder ohne Stimmrecht. Darüber hinaus kann der Bezirksbeirat mit Zustimmung des Vorsitzes bis zu drei weitere ordentliche beratende Mitglieder ohne Stimmrecht bestellen.