Bei meldepflichtigen Krankheiten handelt es sich um Infektionskrankheiten, die laut den Paragrafen 6 bis 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zur Verhütung und Bekämpfung beim Menschen durch Ärzte und Laboratorien an das Gesundheitsamt gemeldet werden müssen:
- Botulismus
- Cholera
- Diphtherie
- humane spongiforme Encephalopathie (= Creutzfeldt-Jakob-Erkrankung, BSE)
- akute Virushepatitis
- enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (EHEC)
- virusbedingte hämorrhagische Fieber
- Masern
- Keuchhusten
- Meningokokkenmeningitis oder Meningokokkensepsis
- Milzbrand
- Poliomyelitis
- Pest
- Tollwut
- Typhus bzw. Paratyphus
- Epidemien (mindestens 2 Fälle) von Gastroenteritis oder mikrobieller Lebensmittelvergiftung
- Verletzung oder Kontakt zu tollwutverdächtigem Tier
- Epidemie durch unbekannten Erreger, falls schwerwiegende Gefahr für Allgemeinheit
- Tuberkulosekrankte, die eine Behandlung verweigern
- gehäuftes Auftreten nosokomialer Infektionen (nichtnamentlich)
- Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
Benötigte Unterlagen
Formulare
Gesundheitsamt
Infektionsschutz
Service-Telefon
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