Wir zeigen Ihnen, welche bauordnungsrechtlichen Verfahren in Betracht kommen, welche Erleichterungen der Gesetzgeber in der letzten Novelle der Landesbauordnung bereits vorgesehen hat und wie Sie selbst dazu beitragen können, dass baurechtliche Verfahren zügig entschieden werden.
Häufig gestellte Fragen
Brauche ich eine Baugenehmigung für die Schaffung von Wohnraum im Bestand?
Eine Baugenehmigung wird immer dann benötigt, wenn Ihr Bauvorhaben nicht nach § 50 Landesbauordnung (LBO) verfahrensfrei ist oder die Voraussetzungen eines Kenntnisgabeverfahrens nach § 51 LBO erfüllt sind.
Verfahrensfreie Vorhaben
Der § 50 LBO (Öffnet in einem neuen Tab) unterteilt die verfahrensfreien Vorhaben in 4 Kategorien
Errichtung nach Abs. 1 |
Nutzungsänderung nach Abs. 2 |
Abbruch nach Abs. 3 |
Instandhaltungsarbeiten nach Abs. 4 |
In der Praxis ist es durchaus möglich, dass die geplanten Baumaßnahmen variieren und den verschiedensten Kategorien zuzuordnen wären. Nur wenn alle im zeitlichen Zusammenhang stehenden (geplanten) Baumaßnahmen die Merkmale eines verfahrensfreien Vorhabens im Sinne des § 50 LBO erfüllen, handelt es sich insgesamt um eine genehmigungsfreie Baumaßnahme.
Sollten Sie Ihr Bauvorhaben nicht eindeutig zuordnen können, wenden Sie sich bitte an den Bürgerservice Bauen (Öffnet in einem neuen Tab) oder kontaktieren Sie einen Architekten oder bauvorlageberechtigten Bauingenieur Ihres Vertrauens.
Beispiel 1:
Zusammenführen von zwei Wohnräumen mittels Durchbruch (Abbruch einer statischen oder aussteifenden Wand zur Zimmervergrößerung)
Verfahrensfrei nur dann möglich, wenn es sich um innenliegende Wände in einem Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 oder 2 (Öffnet in einem neuen Tab) handelt (vgl. Anhang zu § 50 Abs. 1 Ziffer 2a LBO (Öffnet in einem neuen Tab))
Beispiel 2:
Bereitstellen von zusätzlichen Wohnraum durch Umnutzung von Speicher-, Keller- oder Lagerflächen.
Verfahrensfreiheit besteht nur bei Umnutzungen von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 (Öffnet in einem neuen Tab) im Innenbereich (innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile i. S. § 34 Baugesetzbuch). Die Einordnung der Gebäudeklasse muss sowohl vor als auch nach Umnutzung vorhanden sein (vgl. § 50 Abs. 2 Ziffer 2 LBO (Öffnet in einem neuen Tab))
Zusammengefasst:
Prüfen Sie zunächst, ob das geplante Bauvorhaben zu den verfahrensfreien Vorhaben gehört. Sie ersparen sich damit vielleicht schon im ersten Schritt Zeit und Geld.
Unterliegt das geplante Bauvorhaben nicht der "Verfahrensfreiheit", können Sie anhand der Übersicht "Anwendungsbereich und vorzulegender Bauvorlagen bauordnungsrechtlicher Verfahren des Wohnungsbaus" entnehmen, welches Antragsverfahren Anwendung finden kann und welche Bauvorlagen grundsätzlich dem Baurechtsamt vorzulegen sind. In den meisten Fällen benötigen Sie dann auch einen qualifizierten Planverfasser.
Beachten Sie jedoch dabei, dass "verfahrensfrei" nicht gleichzeitig auch "rechtsfrei" bedeutet. Vielmehr ist damit nur gemeint, dass Sie vor Umsetzung des Vorhabens keine Genehmigung durch die Baurechtsbehörde brauchen und das Vorhaben nicht durch die Baurechtsbehörde überprüft wird. Demzufolge unterliegt das Bauvorhaben vor Errichtung auch keiner bauaufsichtlichen Prüfung.
Damit sind Sie selbst für die Einhaltung der geltenden Vorschriften verantwortlich. Diese Eigenverantwortlichkeit bedeutet auch, dass Sie selbstständig prüfen müssen, ob Ihr geplantes Bauvorhaben einer Genehmigung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bedarf.
Beispiele für Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften:
Beispiel 1:
Ihr Vorhaben wird im Bereich von Baudenkmälern errichtet oder das Baugrundstück selbst ist ein Bau- oder Bodendenkmal. Infolge dessen benötigen Sie unter Umstände eine denkmalrechtliche Genehmigung (Öffnet in einem neuen Tab).
Beispiel 2:
Ihr Vorhaben liegt im Bereich einer städtebaulichen Erhaltungssatzung. Infolge dessen benötigen Sie unter Umständen einer Genehmigung nach der städtebaulichen Erhaltungssatzung (Öffnet in einem neuen Tab).
Was passiert, wenn mein Bauvorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt?
Sollten Sie feststellen, dass ihr geplantes Bauvorhaben gegen eine oder mehrere öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Widerspruch steht, ist in aller Regel ein Antrag auf Erteilung von Abweichungen / Ausnahmen / Befreiungen (Öffnet in einem neuen Tab) über die Landesplattform Service-BW online einzureichen (auch häufig als Dispensantrag oder auch Bewilligungsantrag bezeichnet). Das Baurechtsamt prüft anhand des vorliegenden Einzelfalls, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiungen vorliegen oder der Antrag unter Angabe der Gründe abzulehnen ist.
Für allgemeine Fragen hierzu steht Ihnen der Bürgerservice Bauen (Öffnet in einem neuen Tab) beratend zur Seite.
Wann kann ich verfahrensfrei Wohnraum schaffen?
Die Schaffung von Wohnraum ist dann verfahrensfrei möglich, wenn die geplanten Baumaßnahmen in Form einer Errichtung, einer Nutzungsänderung, eines Abbruchs oder einer Instandsetzung die Voraussetzungen des § 50 LBO erfüllen.
Hierbei kommen bei Errichtungen (§ 50 Abs. 1 LBO) im Wesentlichen Änderungen tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 oder auch Veränderungen von nichttragenden und nichtaussteifenden Bauteilen von baulichen Anlagen in Betracht.
Eine Nutzungsänderung im Sinne § 50 Abs. 2 Nr. 2 LBO ist dann verfahrensfrei, wenn durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäude nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich geschaffen wird (z. B. Umnutzung von Speicher-, Keller- oder Lagerflächen, nicht notwendige Abstellräume). Es gilt aber zu beachten, dass die mit der zusätzlichen Wohnraumschaffung gestellten materiellen bauordnungsrechtlichen Raumanforderungen (wie z. B. Raumhöhe, Belichtung, Brandschutz) beachtet werden müssen.
Wie erfahre ich, welches Antragsverfahren im Wohnungsbau gilt?
Die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) unterscheidet im Wesentlichen zwischen Wohngebäude und sonstigen Gebäude und nimmt eine Differenzierung der Gebäudeklassen von 1 bis 5 (vgl. § 2 Abs. 4 LBO) vor oder klassifiziert Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung als Sonderbauten (vgl. § 38 Abs. 2 LBO) wie beispielsweise Hochhäuser auf Grund einer Höhe von mehr als 22 m.
Von einem Wohngebäude im Sinne der Landesbauordnung spricht man dann, wenn das Gebäude überwiegend der Wohnnutzung dient und außer Wohnungen die dazugehörigen Garagen und Nebenräume enthalten. Zudem können neben Wohnungen allenfalls Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Weise Tätiger integriert sein.
Sonstige Gebäude unterscheiden sich gegenüber Wohngebäuden darin, dass diese Gebäude auch andere Nutzungsarten enthalten können (so beispielsweise neben Wohnnutzung auch Gastronomie, Läden, Büros oder gewerbliche Nutzungen etc.).
Die Gebäudeklassen sind im § 2 Abs. 2 Landesbauordnung Baden-Württemberg (Öffnet in einem neuen Tab) (LBO) geregelt.
Welche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzungen als Sonderbauten zu klassifizieren sind, entnehmen Sie bitte § 38 Abs. 2 LBO (Öffnet in einem neuen Tab)
Die "Übersicht Anwendungsbereich und vorzulegender Bauvorlagen bauordnungsrechtlicher Verfahren des Wohnungsbaus" gibt Ihnen einen Überblick darüber, welches Antragsverfahren erforderlich ist und welche Bauvorlagen digital einzureichen sind
Wann ist ein Wohnungsbauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren oder im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren möglich?
Kenntnisgabefähige Vorhaben im Sinne § 51 Abs. 1 LBO sind demnach
- Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 5 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen, außer Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe von mehr als 22 m),
- sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen, außer Gaststätten sowie
- sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
Das Baugrundstück auf dem ein Bauvorhaben im Rahmen eines Kenntnisgabeverfahren beantragt werden kann, muss daher
- im Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes liegen, der mindestens Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die örtlichen Verkehrsflächen enthält und nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich geworden ist oder
- im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre liegen,
- zudem darf das geplante Bauvorhaben den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes nicht widersprechen
Ein Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren kommt immer dann in Betracht, wenn das Bauvorhaben nicht verfahrensfrei ist, nicht dem Kenntnisgabeverfahren unterliegt und nicht zwingend dem klassischen Baugenehmigungsverfahren zugeordnet ist.
Beispiele für Bauvorhaben bei denen das Kenntnisgabeverfahren nicht in Betracht gezogen werden kann, sind dann gegeben, wenn das Grundstück im Bereich von Festsetzungen des Baustaffelplans bzw. der alten Ortsbausatzung der Stadt Stuttgart aus dem Jahre 1935 liegt oder im Bereich eines sogenannten einfachen Bebauungsplans, denen mindestens eine der genannten Mindestfestsetzungen des § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (über Art und Maß der Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen, die örtlichen Verkehrsfläche) fehlt.
Bei Baumaßnahmen, die nicht der Verfahrensfreiheit unterliegen, sollte sich der Bauherr an einen planvorlageberechtigten Entwurfsverfasser wenden.
Der Landesgesetzgeber räumt derzeit noch eine Auswahlmöglichkeit für den Bauherrn ein, indem er das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren auch bei Wohnungsbauvorhaben einräumt, die die Voraussetzungen für das Kenntnisgabeverfahren uneingeschränkt erfüllen. Hier jedoch ist zu beachten, dass der Bauherr selbst aktiv werden muss und das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren explizit beantragen muss.
Wie finde ich heraus, ob mein Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt?
Ob ein Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, können Sie sich selbstständig über die Internetseite der Landeshauptstadt Stuttgart erschließen. Hierzu öffnen Sie die Homepage der Landeshauptstadt Stuttgart www.stuttgart.de und geben als Suchbegriff „Bebauungspläne“ ein. Wählen Sie beim angezeigten Suchergebnis die Internetseite „Bauen Bebauungspläne“ (Öffnet in einem neuen Tab) durch Anklicken aus. Nach Öffnen dieser Seite gehen Sie auf die Rubrik „Interaktive Übersicht zu Bebauungsplänen“ und Klicken auf den Button „Bebauungspläne online“. Danach öffnet sich die Stadtkarte der Landeshauptstadt Stuttgart. Beim erstmaligen Aufruf der vorgenannten Internetseite werden Ihnen zwei Varianten der Bebauungsplansuche beschrieben.
Sollte Ihnen diese Beschreibung nicht angezeigt werden, können Sie über das am oberen rechten Bildschirm angebotene Suchfenster Ihr Grundstück über Gebäudeadresse oder Flurstücksuche anzeigen lassen. Mit einem Linksklick der Computermaus auf das am Computerbildschirm angezeigtes Grundstück (roten Punktmarker) erscheint eine Ergebnisliste mit Links zu den Plänen.
Sollten Sie jedoch Hilfe bei der richtigen Auswahl des Bebauungsplans oder inhaltliche Fragen dazu haben, stehen Ihnen die Mitarbeiter des Bürgerservice Baue (Öffnet in einem neuen Tab)n beratend zur Seite.
Mein Bauvorhaben widerspricht gegen Anforderungen wie Abstandsflächen oder Brandschutz. Kann ich trotzdem das Kenntnisgabeverfahren nutzen?
Nein, zwar könnte das Kenntnisverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 2 LBO gewählt und gleichzeitig ein Antrag auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen gestellt werden. Der Beginn der Bauausführung wäre jedoch wegen Nichteinhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften unzulässig.
In diesen Fällen sollte grundsätzlich das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren mit zusätzlichen Antrag auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen genutzt werden.
Wann benötige ich als privater Bauherr bei Wohnraumschaffung im Bestand einen Architekten?
Bei Bauvorhaben die weder genehmigungspflichtig noch kenntnisgabepflichtig sind, entscheiden Sie eigenverantwortlich, ob Sie bei der Planung eines Bauvorhabens, einer Sanierung oder Instandhaltung fachlichen Rat eines Architektur- oder Ingenieurbüros in Anspruch nehmen.
Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen dann einen Fachmann zu Rate zu ziehen, wenn Eingriffe in statische oder aussteifende Bauteile geplant sind, das geplante Bauvorhaben brandschutzrechtliche oder technische Fragen aufwerfen oder unklar ist, ob überhaupt eine Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften notwendig wird.
Sollte sich Ihr Bauvorhaben nicht eindeutig zuordnen lassen, können Sie sich darüber hinaus an die Bauberatung im Bürgerservice Bauen (Öffnet in einem neuen Tab) wenden.
Vorhaben, die genehmigungspflichtig sind oder dem Kenntnisgabeverfahren unterliegen, müssen in der Regel durch einen geeigneten Entwurfsverfasser erstellt werden. Dies trifft insbesondere bei der Errichtung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und bei Bauvorhaben, die technisch besonders schwierig oder besonders umfangreich sind, zu. In solchen Fällen kann die Baurechtsbehörde einen geeigneten Bauleiter verlangen.
Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Planentwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Zum Entwurf gehören die Bauvorlagen und die Ausführungsplanung.
Wo finde ich eine bauvorlageberechtigte Person?
Bauvorlagenberechtigt sind Architekten/ Architektinnen, in den Ingenieurkammern als bauvorlageberechtigt eingetragene Ingenieure/ Ingenieurinnen und in begrenzten Umfang auch Innenarchitekten/ Innenarchitektinnen. Eine abschließende Aufzählung der notwendigen Qualifikationen, über die eine Person erfüllen muss, um als bauvorlagenberechtigt zu sein, ist in § 43 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) enthalten.
Um einen bauvorlageberechtigten Architekten/ Architektin oder Ingenieur/ Ingenieurin zu finden, können Sie sich beispielsweise an die Architektenkammern (z. B. Architektenkammer Baden-Württemberg (Öffnet in einem neuen Tab)) oder der Ingenieurkammern der einzelnen Bundesländer wenden (z. B. Ingenieurkammer Baden-Württemberg (Öffnet in einem neuen Tab)).
Welche Qualifikation braucht ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser?
Für genehmigungs- und kenntnisgabepflichtige Gebäude dürfen grundsätzlich als Entwurfsverfasser für die Bauvorlagen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzung des § 43 Abs. 3 LBO erfüllen. Dies trifft insbesondere auf Architekten, eingeschränkt für die Gestaltung von Innenräumen und deren baulichen Änderungen auf Innenarchitekten und die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg gelisteten Ingenieure der Fachrichtung Bauingenieurwesen zu.
Bauvorlagenberechtigungen für Personen aus Mitgliedstaaten der EU sind gleichgestellt, bei Architekten und Innenarchitekten mit dem Nachweis der Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung. Bei Ingenieuren hängt die Bauvorlagenberechtigung von der Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser bei der Ingenieurkammer ab.
Für genehmigungs- und kenntnisgabepflichtige Wohnbauvorhaben, die u. a. nicht mehr als ein Vollgeschoss bis zu 150 m² Grundfläche aufweisen, genügt eine eingeschränkte Bauvorlagenberechtigung nach § 43 Abs. 4 Landesbauordnung (LBO).
In diesen Fällen darf als Entwurfsverfasser bestellt werden, wer mit Hochschul-, Fachhochschulabschluss oder gleichrangiger Bildungseinrichtung das Studium der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen erfolgreich abgeschlossen hat sowie staatlich geprüfte Technikerinnern oder Techniker der Fachrichtung Bautechnik. Personen aus Mitgliedstaaten der EU mit vergleichbaren Abschlüssen sind gleichgestellt.
Zudem sind auch Personen, die die Meisterprüfung des Maurer-, Betonbauer-, Stahlbetonbauer oder Zimmererhandwerks abgelegt haben oder nach Handwerksordnung mit Ausnahme von § 7b gleichgestellt sind, eingeschränkt bauvorlagenberechtigt.
Welche Erleichterungen sieht der Landesgesetzgeber im Wohnungsbau, etwa beim Um- und Ausbau, vor?
In nachfolgender tabellarischen Übersicht erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichen Erleichterungen beim Um- und Ausbau zu bauordnungsrechtlichen Anforderungen der Landesbauordnung.
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