Verantwortliche im Sinne der DSGVO
Landeshauptstadt Stuttgart
Marktplatz 1
70173 Stuttgart
E‐Mail: infostuttgartde
Die konkreten Angaben zu den verantwortlichen für das Online‐Angebot finden Sie im Impressum.
Datenschutzbeauftragter der Landeshauptstadt Stuttgart
Unseren behördlichen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:
Abteilung Datenschutz und Informationssicherheit
Wenn Sie Fragen zum Datenschutz haben, die die Landeshauptstadt Stuttgart nicht betreffen, können Sie sich gerne an den Landesbeauftragten für Datenschutz (Öffnet in einem neuen Tab) wenden. Das ist Ihr zentraler Ansprechpartner des Landes Baden‐Württemberg für Datenschutz. Dort können Sie auch eine Beschwerde einreichen.
Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten
Das Stadtmessungsamt erhebt die personenbezogenen Daten in folgenden Fällen:
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 6 Abs. 1 lit. C DSGVO), insbesondere:
- zur Führung des Liegenschaftskatasters und weiterer Kommunaldaten - gesetzliche Aufgabe zur Sicherung des Grundeigentums (Vermessungsgesetz),
- zur Aufbewahrung der Liegenschaftskatasterakten - gesetzliche Aufgabe (Vermessungsgesetz),
- zur Festlegung und Änderung der Hausnummerierung – gesetzliche Aufgabe (BauGB),
- zur Mahnung unerledigter Veränderungsnachweise - gesetzliche Aufgabe (VwVLK),
- bei Gemeinde- und Gemarkungsgrenzänderung (Gemarkungsvorschrift - VwVGkg),
- bei Aufnahme der Anzeige von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 VermG,
- zur Führung der Kaufpreissammlung, § 193 Absatz 5 BauGB,
- zur Erteilung von Auskünfte aus der Kaufpreissammlung, § 195 Absatz 3, § 199 Absatz 2 Nummer 4 BauGB,
- zur Erteilung von Immobilienwertauskünfte, § 195 Absatz 3, § 199 Absatz 2 Nummer 4 BauGB,
- zur Erteilung von Auskünfte für Sozialhilfezwecke, § 195 Absatz 3, § 199 Absatz 2 Nummer 4 BauGB,
- zur Erteilung von Bodenrichtwertauskünfte, § 196 Absatz 3 Nummer 2 BauGB,
- zur Datenabgaben an das zuständige Finanzamt, § 193 Absatz 5 Satz 3 BauGB,
- zur Datenabgaben an Behörden / Zentrale Geschäftsstelle (ZG), § 198 Absatz 2 BauGB,
- für die Gutachten des Gutachterausschusses, § 193 Absatz 1 BauGB; Abschriften von Gutachten des Gutachterausschusses, § 193 Absatz 4 BauGB; Stellungnahmen zu diesen,
- für die Gutachten der Geschäftsstelle, § 193 Absatz 1, § 192 Absatz 4 BauGB - "Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer Geschäftsstelle" - und Stellungnahmen zu diesen,
- zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen (EB) § 20 Absatz 2 und 3, §§ 33 ff. Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG),
- zur Abrechnung von Kostenerstattungsbeträgen (KES), § 135 a BauGB,
- zur Abrechnung von Kanalbeiträgen (KB), § 20 Absatz 1, §§ 29 ff. Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG),
- für die Beitragsrechtliche Auskünfte, § 1, § 3 und § 7 Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG),
- zur Fertigung von Lageplänen zum Bauantrag, für die Baugenehmigungsverfahren (BauGB, LBO, BauNVO, …),
- zur Durchführung von Katastervermessungen (VermG, VwvLK, VwVLV),
- zur Untersuchungen nach §84 Grundbuchordnung Baden-Württemberg,
- für Auskünfte, Eisnichtnahmen und Auszüge aus dem Grundbuch auf Antragsstellung der Grundbuchordnung Baden-Württemberg,
- für die Einsichtnahmen von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) in Unterlagen des Liegenschaftskatasters zu Erhebungen (Vermessungsgesetz),
- für die Einsichtnahmen in Vermessungsakten des Liegenschaftskatasters zu Fortführungsvermessungen und Recherchen (Vermessungsgesetz).
Zum Zwecke der Durchführung, insbesondere:
- zur Bearbeitung von Vermessungsschriften zur Übernahme in das Liegenschaftskataster,
- zur Bearbeitung von Widerspruchsverfahren bei technischem bzw. gebührenbezogenem Widersprüchen,
- zur Übernahme von Änderungsmitteilungen des Grundbuchamts in das Liegenschaftskataster,
- zur Übernahme von Daten der Grundsteuerdatei,
- zur Ermittlung der Niederschlagsabwassergebühr (Flächenerfassungsbögen),
- für Aufträge zur Erteilung von Auskünften und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster,
- zur Erfassung von Luftbildern und Straßenpanoramadaten als Datengrundlage für die stadtweite Bereitstellung,
- zur Fertigung von Planungsgrundlagen für Architekten und Planer,
- zur Fertigung von Grundrissen, Flucht- und Rettungswegpläne für das städtische CAFM System,
- zur Haltung einer Lageplansammlung für die Fertigung von Gebäudeaufnahmen,
- zur Haltung einer Auftragsverwaltung für den Bereich Controlling und Rechnungswesen,
- zur Haltung einer Aktenablage für den Bereich Rechnungswesen,
- zur Fertigung von Plänen für die Ämter der Stadtverwaltung,
- zur Abgabe von Auszügen aus und Einsichtsnahmen in das elektronische Grundbuch,
- zur Bearbeitung und Abrechnung von Geodaten- und Kartografieaufträgen.
Aufgrund von Einwilligungen, insbesondere:
- zur Haltung eines E-Mail Adressbuches für abteilungsübergreifende dienstliche Kontakte,
- zur Haltung einer Kunden- und Projektdatenbank für die Betreuung und Zusammenarbeit der Kunden und Partner,
- zur Erhaltung Wirtschaftliche Kundenbeziehungen und zur Erstellung von Rechnungen und Gebührenbescheiden,
- zur Haltung von Nachweisen zu Rechnungen und Kundenaufträgen,
- zur Regelung der Zugriffe Externer Nutzer auf Web-Anwendungen im Intranet
- für die kommunalen Wertermittlungen und Stellungnahmen zu diesen,
- Gebäudeakten mit Inhalt: Schätzungen zur Gebäudebrandversicherung, Akten zu Brandfällen, Anerkennungsbescheid für steuerbegünstigten Wohnungsbau bis 1994, Wertermittlungen bis 1993,
- für die Personalsachbearbeitung.
Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
- im Zusammenhang mit der Führung des Liegenschaftskatasters und weiteren Kommunaldaten werden personenbezogene Daten an Ämter der Stadtverwaltung, dritte mit einem berechtigten Interesse, das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung, Grundbuchämter und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure übermittelt,
- im Zusammenhang mit den archivierten Liegenschaftskatasterakten, diese können eingesehen werden von dritten mit berechtigtem Interesse und von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren,
- im Zusammenhang mit Widerspruchsverfahren werden personenbezogene Daten an das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung übermittelt,
- im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Niederschlagsabwassergebühr werden personenbezogene Daten an die SES übermittelt,
- im Zusammenhang mit Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden personenbezogene Daten an Dritte mit einem berechtigten Interesse (Sachverständige, Steuerberater, Presse, Immobilienfirmen) übermittelt,
- im Zusammenhang mit Immobilienwertauskünften werden personenbezogene Daten an dritte mit einem berechtigten Interesse übermittelt,
- im Zusammenhang mit Auskünften für Sozialhilfezwecke werden personenbezogene Daten an das Amt für Soziales und Teilhabe der Landeshauptstadt Stuttgart aber auch an andere Sozialämter, Job-Center und Bafög-Ämter übermittelt,
- im Zusammenhang mit Bodenrichtwertauskünfte werden personenbezogene Daten an Bürger, Notariate und Firmen übermittelt,
- im Zusammenhang mit Kauffällen aus der Kaufpreissammlung werden anonymisierte Daten an das zuständige Finanzamt übermittelt,
- im Zusammenhang mit Kauffällen aus der Kaufpreissammlung werden anonymisierte Daten an die statistischen Ämter des Bundes, des Landes und der Stadt übermittelt,
- im Zusammenhang mit Gutachten des Gutachterausschusses werden auf Anfrage von Immobilieneigentümern Abschriften des Gutachtens übermittelt,
- im Zusammenhang mit Gutachten der Geschäftsstelle, werden auf Anfrage an städtische Eigenbetriebe oder Gesellschaften Abschriften des Gutachtens übermittelt,
- im Zusammenhang von Stellungnahmen zu kommunalen Wertermittlungen, werden Daten an städtische Ämter übermittelt,
- im Zusammenhang von Abrechnungen von Erschließungsbeiträgen, werden Daten an die Beitragspflichtigen übermittelt,
- im Zusammenhang von Abrechnungen von Kostenerstattungsbeiträgen, werden Daten an Zahlungspflichtige übermittelt,
- im Zusammenhang von Abrechnungen zu Kanalbeiträgen, werden Daten an Beitragspflichtige übermittelt,
- im Zusammenhang von beitragsrechtlichen Auskünften, werden Daten an Eigentümer, Sachverständige, Immobilienfirmen und Kreditinstitute übermittelt,
- im Zusammenhang mit der Erfassung von Luftbildern und Straßenpanoramadaten werden Daten an städtische Ämter und Eigenbetriebe übermittelt,
- im Zusammenhang mit dem Fertigen von Lageplänen für den Bauantrag, werden Daten an städtische Ämter, Eigenbetrieb und an externe Planer übermittelt,
- im Zusammenhang mit dem Fertigen von Planungsgrundlagen, werden Daten an städtische Ämter, Eigenbetrieb und an externe Planer übermittelt,
- im Zusammenhang mit der Untersuchung nach §84 der Grundbuchordnung, werden Daten an Notare, Kreditinstitute, privat Personen und Immobilienfirmen übermittelt,
- im Zusammenhang mit dem Rechnungswesen, werden Daten an städtische Ämter und Eigenbetriebe übermittelt,
- im Zusammenhang mit dem Fertigen von Gebäudegrundrissen und der Flucht- und Rettungswegplänen, werden Daten an städtische Ämter, Eigenbetriebe und an externe Planer übermittelt,
- im Zusammenhang mit dem Fertigen von Plänen für das Grünflächenmanagement der LHS Stuttgart, werden Daten an städtische Ämter übermittelt,
- im Zusammenhang mit gespeicherten Kunden- und Adressdaten werden Daten intern übermittelt,
- im Zusammenhang mit der Erstellung von Rechnungen und Gebühren, werden Daten an städtische Ämter übermittelt,
- im Zusammenhang mit Auskünften, Einsichtnahme und Auszügen, werden Daten an die Grundbuchverwaltung Baden-Württemberg übermittelt,
- im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster, werden Daten an öffentlich bestelltet Vermessungsingenieure, Vermessungsbüros, Eigentümer und Kunden mit einem berechtigten Interesse übermittelt.
Dauer der Speicherung/Aufbewahrung
Öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit bedarf der Aufzeichnung und Dokumentation, sodass Entstehung, Arbeitsablauf und aktueller Bearbeitungsstand eines Vorgangs jederzeit und nach Bedarf ersichtlich sind. Diese Pflicht leitet sich aus dem Rechtsstaatenprinzip ab. Insofern unterliegen alle behördlichen, damit auch kommunalen Aufzeichnungen einer Aufbewahrungspflicht. Personenbezogene Daten werden gemäß den gesetzlichen Regelungen gespeichert, bzw. soweit keine solchen Regelungen bestehen:
- im Zusammenhang mit der Führung des Liegenschaftskatasters werden Katasterakten und Daten dauerhaft gespeichert bzw. aufbewahrt,
- im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Vermessungsschriften werden analoge und digitale Daten bis zum Ende des Folgejahres und nach der Übernahme in das Liegenschaftskataster aufbewahrt bzw. gespeichert,
- im Zusammenhang mit einem Widerspruchverfahrens, werden analoge und digitale Daten nach Abschluss des Verfahrens 10 Jahre aufbewahrt bzw. gespeichert,
- im Zusammenhang mit Mahnungen unerledigten Veränderungsnachweisen, werden digitale Daten nach Abschluss bis zum Jahresende gespeichert,
- im Zusammenhang mit der Übernahme von Änderungsmitteilungen des Grundbuchamtes werden digitale Daten bis zum Ende des Folgejahres nach Übernahme in das Liegenschaftskataster gespeichert,
- im Zusammenhang mit der Übernahme von digitalen Daten der Grundsteuerdatei, werden Daten bis zur Übernahme ins Liegenschaftskatasters gespeichert,
- im Zusammenhang mit der Vergabe von Hausnummern, werden digitale Daten 10 Jahre gespeichert,
- im Zusammenhang mit einer Gemeinde- oder Gemarkungsgrenzänderung, werden analoge und digitale Daten 10 Jahre aufbewahrt bzw. gespeichert,
- im Zusammenhang mit der Niederschlagswassergebühr, werden Unterlagen 10 Jahre aufbewahrt,
- im Zusammenhang mit Auskünften und Auszügen aus dem Liegenschaftskataster, werden digitale Daten 10 Jahre gespeichert,
- im Zusammenhang mit der Aufnahme, Anzeige einer Ordnungswidrigkeit, werden digitale Daten nach Abschluss des Verfahrens gelöscht,
- im Zusammenhang mit der Kaufpreissammlung, werden analoge und digitale Daten dauerhaft aufbewahrt bzw. gespeichert,
- im Zusammenhang mit Auskünften aus der Kaufpreissammlung, der Immobilienwerte, der Bodenrichtwerten und Auskünfte für Sozialhilfezwecke, werden analoge und digitale Daten 10 Jahre aufbewahrt bzw. gespeichert,
- im Zusammenhang mit der Datenabgabe an Finanzämter, Behörden und an die zentrale Geschäftsstelle, werden analoge und digitale Daten dauerhaft aufbewahrt bzw. gespeichert,
- im Zusammenhang mit Gutachten des Gutachterausschusses und der Geschäftsstelle, werden analoge und digitale Daten 30 Jahre aufbewahrt bzw. gespeichert,
- im Zusammenhang mit der kommunalen Wertermittlung und den dazugehörigen Stellungnahmen, werden analoge und digitale Daten 30 Jahre aufbewahrt bzw. gespeichert,
- im Zusammenhang mit den Gebäudeakten, werden analoge Daten 30 Jahre aufbewahrt,
- im Zusammenhang mit den Abrechnungen der Erschließungsbeiträge, Kostenerstattungsbeiträgen und der Kanalbeiträge, werden analoge und digitale Daten 30 Jahre aufbewahrt und gespeichert oder im Sonderfall dauerhaft,
- im Zusammenhang mit beitragsrechtlichen Auskünften, werden analoge und digitale Daten 10 Jahre aufbewahrt bzw. gespeichert,
- im Zusammenhang mit der Erfassung von Luftbildern und Straßenpanoramabildern, werden die digitalen Daten 30 Jahre gespeichert im Sonderfall auch dauerhaft,
- im Zusammenhang mit der Fertigung von Lageplänen für den Bauantrag, werden analoge und digitale Daten 10 Jahre aufbewahrt bzw. gespeichert,
- im Zusammenhang mit der Fertigung und Erstellung von Planungsgrundlagen, werden analoge und digitale Daten 10 Jahre aufbewahrt bzw. gespeichert,
- im Zusammenhang mit der Durchführung einer Katastervermessung, werden analoge und digitale Daten 1 Jahr nach Übernahme ins Liegenschaftskataster aufbewahrt,
- im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Untersuchungen nach §84 der Grundbuchordnung, werden analoge Daten dauerhaft aufbewahrt,
- im Zusammenhang mit der Auftragsverwaltung, werden digitale Daten dauerhaft gespeichert,
- im Zusammenhang mit dem Rechnungswesen, werden analoge und digitale Daten 10 Jahre aufbewahrt bzw. gespeichert,
- im Zusammenhang mit der Fertigung von Gebäudegrundrissen, Flucht- und Rettungswegplänen, werden analoge und digitale Daten 10 Jahre aufbewahrt bzw. gespeichert,
- im Zusammenhang mit der Fertigung von Plänen für das Grünflächenmanagement, werden analoge und digitale Daten 10 Jahre aufbewahrt bzw. gespeichert,
- im Zusammenhang mit dem E-Mail Adressbuch für abteilungsübergreifende dienstliche Kontakte, werden digitale Daten solange gespeichert, solange die Kundenbeziehung besteht,
- im Zusammenhang mit der Kunden- und Projektverwaltung über Confluence, werden digitale Daten solange gespeichert, wie die Kundenbeziehung besteht,
- im Zusammenhang mit Rechnungserstellung und Gebührenbescheiden, werden analoge und digitale Daten 10 Jahre aufbewahrt bzw. gespeichert,
- im Zusammenhang mit Auskünfte, Einsichtnahme und Auszüge aus dem Grundbuch, werden analoge und digitale Daten 2 Jahre aufbewahrt bzw. gespeichert,
- im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in Katasterunterlagen durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Vermessungsbüros und Eigentümer, werden analoge und digitale Daten 10 Jahre aufbewahrt bzw. gespeichert,
- im Zusammenhang mit Zugriffsrechten externen Nutzern auf Web-Anwendungen im Intranet, werden digitale Daten solange gespeichert, bis die Berechtigung entfällt.
Betroffenenrechte
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) insbesondere folgende Rechte:
- Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Art. 15 DS-GVO)
- Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Art. 16 DS-GVO)
- Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Art. 17 DS-GVO zutrifft. Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Art. 17 Abs. 3 DS-GVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DS-GVO.
- Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 litt b, c und d DS-GVO)
- Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
- Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Art. 21 DS-GVO).
Widerrufsrecht bei Einwilligungen
Die Übermittlung personenbezogener Daten für andere als den gesetzlich möglichen Zwecken ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (Art. 6 Absatz 1 lit. a DS-GVO). Die Einwilligung kann nach Art. 7 Abs. 3 DS-GVO jederzeit gegenüber der Stelle widerrufen werden, gegenüber der die Einwilligung zuvor erteilt wurde.
Beschwerderecht
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg; Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart; poststellelfdi.bwlde), wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.
Stadtmessungsamt
Anschrift & Erreichbarkeit
Anschrift
Kronenstraße 20
70173 Stuttgart
Postanschrift
70161 Stuttgart
Leitung
Öffnungszeiten
Montag | 09:00 – 16:00 |
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Dienstag | 09:00 – 16:00 |
Mittwoch | 09:00 – 16:00 |
Donnerstag | 09:00 – 16:00 |
Freitag | 09:00 – 12:00 |
Montag | 09:00 – 15:30 |
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Dienstag | 09:00 – 15:30 |
Mittwoch | 09:00 – 15:30 |
Donnerstag | 09:00 – 15:30 |
Freitag | 09:00 – 13:00 |
Für viele Anliegen ist ein persönlicher Besuch im Kundenzentrum und der Grundbucheinsichtsstelle nicht notwendig. Um sich unnötige Wege zu ersparen, erkundigen Sie sich vorab telefonisch oder per E-Mail bei uns zu Ihrem Anliegen. Sollte dann ein Besuch erforderlich sein, ist eine Terminvereinbarung möglich, um Wartezeiten zu vermeiden.
Anfahrt
Anschrift
Kronenstraße 20
70173 Stuttgart