Diese Informationen dienen der Transparenz, wie das Jobcenter Stuttgart mit personenbezogenen Daten von Antragstellern*innen, Leistungsberechtigten und Unternehmen umgeht. Der Schutz von personenbezogenen Daten genießt einen sehr hohen Stellenwert, deshalb erfolgt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere mit den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) und der Sozialgesetzbücher II und X.
Verantwortliche im Sinne der DSGVO
Verantwortlich für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist die Landeshauptstadt Stuttgart, vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser vertreten durch den Leiter des Jobcenters, Rosensteinstraße 11, 70191 Stuttgart.
Datenschutzbeauftragter der Landeshauptstadt Stuttgart
Den Datenschutzbeauftragten der Landeshauptstadt Stuttgart erreichen Sie unter der Postanschrift:
Landeshauptstadt Stuttgart
Abteilung Datenschutz und Informationssicherheit
Eberhardstraße 6A
70173 Stuttgart
oder per E-Mail: poststelle.dsbstuttgartde
Verarbeitungszwecke
Das Jobcenter Stuttgart verarbeitet Daten zum Zwecke seiner gesetzlichen Aufgabenerledigung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Es ist zur wirtschaftlichen Erbringung von Geld-, Sach- und Dienstleistungen verpflichtet. Dazu zählen beispielsweise Beratungs- und Vermittlungszwecke und die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende: Bürgergeld und Sozialgeld. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten auch bei der Durchführung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger oder anderer Stellen oder der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch verarbeitet sowie für den automatisierten Druck und Versand der Bonuscard. Alle für die Aufgabenerledigung des Jobcenters erhobenen Daten werden unter anderem zu Zwecken der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung sowie zu Statistikzwecken verarbeitet.
Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung
Die Datenverarbeitung durch das Jobcenter Stuttgart stützt sich insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 c DSGVO in Verbindung mit §§ 67 ff SGB X, SGB II sowie auf spezialgesetzliche Regelungen.
Darüber hinaus ist nach Artikel 6 Absatz 1 a DSGVO eine Datenverarbeitung auch zulässig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat.
Empfänger oder Kategorien von Empfängern
Die unter "Kategorien personenbezogener Daten" genannten Datenkategorien können zum Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerledigung des Jobcenters an Dritte übermittelt werden wie beispielsweise:
Andere Sozialleistungsträger (zum Beispiel Deutsche Rentenversicherung, Krankenversicherung), Arbeitgeber, Ausbildungsbetriebe, Maßnahme-/Bildungsträger, Vertragsärzte, Finanzämter, Zollbehörden Strafverfolgungsbehörden und Behörden der Gefahrenabwehr (zum Beispiel Polizei, Staatsanwaltschaft, Verfassungsschutz), Gerichte, andere Dritte wie zum Beispiel andere kommunale Ämter, Kfz-Zulassungsstelle, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundeszentralamt für Steuern, Bundesrechnungshof, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Auftragsverarbeiter (zum Beispiel Scandienstleister, IT-Dienstleister), Vermieter (wenn an diesen direkt gezahlt wird), Energieversorger (wenn an diesen direkt gezahlt wird), Schuldnerberatung (nur mit Einwilligung des Betroffenen), Suchtberatung (nur mit Einwilligung des Betroffenen), psychosoziale Betreuung (nur mit Einwilligung des Betroffenen), Schulen (nur mit Einwilligung des Betroffenen), externe Forschungsinstitute (nur bei Forschungsanträgen, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt wurden), etc.
Speicherdauer
Für Daten zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen, Geld- und Sachleistungen nach dem SGB II besteht eine Speicherfrist von 10 Jahren nach Beendigung des Falles. Ein Fall ist in diesem Zusammenhang beendet, wenn die Hilfebedürftigkeit weggefallen ist oder aus anderen Gründen kein Anspruch mehr auf Leistungen besteht, es sei denn, es werden besondere Förderleistungen gewährt oder Rechtsstreitigkeiten sind nicht abgeschlossen. Die Frist von 10 Jahren beruht auf der gesetzlichen Möglichkeit der Rückforderung von Leistungen, wenn in diesem Zeitraum bekannt wird, dass Leistungen zu Unrecht gewährt wurden.
Erfolgte eine Förderung durch den Europäischen Sozialfond, werden die Daten nach Beendigung des Falles 13 Jahre lang gespeichert, weil dies der Rechnungslegung gegenüber der EU dient und auf EU-Regelungen beruht (Artikel 140 Verordnung (EU) Nummer 1303/2013).
Ist eine Forderung des Jobcenters (Rückforderung/ Erstattungsbescheid/ Darlehen) noch offen, werden die Daten nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuches 30 Jahre lang aufbewahrt, weil erst dann die Ansprüche verjähren. Die Berechnung der Frist erfolgt je nach Vollstreckungsversuch.
Wurde der Medizinisch-Psychologische Dienst des Jobcenters beteiligt, werden die dort angefallenen Daten entsprechend der jeweiligen Berufsordnung nach 10 Jahren gelöscht.
Kategorien personenbezogener Daten
Insbesondere folgende Datenkategorien werden vom Jobcenter verarbeitet:
- Stammdaten inkl. Kontaktdaten
Das sind beispielsweise: Kundennummer, Bedarfsgemeinschaftsnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Telefonnummer (freiwillige Angabe), E-Mail-Adresse (freiwillige Angabe), Familienstand, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Renten-/Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung
- Daten zur Leistungsgewährung
Das sind beispielsweise: Einkommensnachweise, Vermögensnachweise, Leistungszeitraum, -höhe, -art, Bedarfe der Unterkunft und Heizung, Daten zu Unterhaltsansprüchen/ Regressansprüchen, Daten zu Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Daten zur Dauer und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, Vollstreckungsdaten, Daten zum Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).
- Daten zur Berufsberatung sowie zur Vermittlung/Integration in Arbeit
Das sind beispielsweise: Lebenslauf, Nachweise über Abschlüsse etc., Angaben zu Kenntnissen und Fähigkeiten, Führerschein, Qualifikation (schulische und berufliche), Leistungsfähigkeit, Motivation, Rahmenbedingungen (Mobilität, freiwillige Angaben: familiäre Situation, finanzielle Situation, Wohnsituation), Daten auf Grundlage der Beauftragung von Dritten (zum Beispiel Maßnahmeträger, Medizinisch-Psychologischer Dienst), Dokumentation der Gesprächskontakte sowie Entscheidungen zum Beispiel in Form von Beratungs- und Vermittlungsvermerken, Daten zu Stellenangeboten, Stellengesuchen (soweit nicht anonymisiert) und gegebenenfalls Rückmeldungen der Arbeitgeber.
- Gesundheitsdaten
Das sind beispielsweise Daten für die Betreuung im Reha-Bereich, Begutachtungen oder Stellungnahmen durch den Medizinisch-Psychologischen Dienst des Jobcenters (einschließlich Berufswahltest etc.) sowie den Medizinischen Dienst der Krankenkassen - Forschungsdaten (Befragungsdaten) und Statistikdaten
Betroffenenrechte
- Auskunft
Jedermann hat das Recht, vom Jobcenter eine Bestätigung zu verlangen, ob personenbezogene Daten, die ihn betreffen, verarbeitet werden. Liegt eine solche Verarbeitung vor, kann Auskunft über alle verarbeiteten Daten verlangt werden. - Berichtigung/Vervollständigung
Sofern nachgewiesen wird, dass die beim Jobcenter verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig oder unvollständig erfasst sind, werden diese nach Bekanntwerden unverzüglich berichtigt oder vervollständigt. - Löschung
Sofern nachgewiesen wird, dass personenbezogene Daten zu Unrecht verarbeitet wurden, wird unverzüglich die Löschung der betroffenen Daten veranlasst. Das gilt auch, wenn die Daten zur Aufgabenerledigung nicht mehr benötigt werden. Für die Beurteilung dieser Sachlage sind die Speicherfristen maßgebend, wobei Rechnungslegungsfristen oder Rückforderungsfristen (vergleiche Ausführungen zu Speicherdauer) zu berücksichtigen sind.
Widerruf der Einwilligung
Werden Daten auf der Grundlage einer Einwilligung des Betroffenen verarbeitet, kann die Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die bis zum Widerruf erfolgte Verarbeitung bleibt davon unberührt.
Beschwerderecht
Betroffene Personen haben die Möglichkeit, sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (Königstraße 10 a, 70173 Stuttgart) zu wenden, sofern sie der Meinung sind, dass die Verarbeitung der sie betreffenden Daten gegen die Datenschutzgrundverordnung verstößt.
Mitwirkungspflichten, Auskunftspflichten und Folgen der Nichtbeachtung
Wer Sozialleistungen (das sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen) beim Jobcenter Stuttgart beantragt hat oder vom Jobcenter erhält, ist zur Mitwirkung verpflichtet. Das bedeutet, dass die betroffene Person alle leistungsrelevanten Tatsachen angeben muss, ebenso Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die Auswirkungen auf die Leistungsgewährung haben können. Die Mitwirkungspflichten gelten auch im Rahmen von Vermittlungsleistungen. Zu den Mitwirkungspflichten zählen auch die Vorlage von entscheidungsrelevanten Unterlagen, die Zustimmung zur Auskunftseinholung bei Dritten, das persönliche Erscheinen beim zuständigen Leistungsträger sowie gegebenenfalls die Zustimmung zur Durchführung von ärztlichen oder psychologischen Untersuchungsmaßnahmen. Die Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dem Ersten und Zweiten Sozialgesetzbuch. Im Falle der Nichtbeachtung können die Leistungen versagt oder entzogen werden. Zudem kann sich bei Pflichtverletzungen der Leistungsanspruch aufgrund von Sanktionen vermindern (§ 31a SGB II).
Datenquellen (öffentlich zugänglich)
Das Jobcenter kann unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen personenbezogene Daten auch bei anderen öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen oder Personen erheben. Dies können zum Beispiel andere Sozialleistungsträger, Arbeitgeber, Ausbildungsbetriebe, Vertragsärzte, Maßnahme-/Bildungsträger etc. sein. Darüber hinaus können personenbezogene Daten auch aus öffentlichen Quellen bezogen werden wie zum Beispiel Internet, Melderegister, Handelsregister, Grundbuchämter.
Automatisierte Entscheidungsfindung
Im Rahmen des Vermittlungsprozesses können die Arbeitsplatzanforderungen mit den Kompetenzen eines Bewerbers automatisiert abgeglichen werden, um so eine passgenaue Vermittlung zu ermöglichen (sogenanntes Matching). Dabei werden unter anderem folgende Kriterien herangezogen:
Arbeitszeit, Ausübungsorte, Berufe, Ausbildungsstellen, Ausbildungsberuf, Schulabschluss, Eintrittstermine, Kenntnisse und Fertigkeiten, Sprachkenntnisse, Befristung, Behinderung (mit Einwilligung), Schulnoten, Führerscheine, Fahrzeuge (Mobilität), Berufsabschluss, Bildungsabschluss.
Je höher der Übereinstimmungsgrad der Kompetenzen mit den Anforderungen des Stellenangebotes ist, desto wahrscheinlicher ist ein entsprechender Vermittlungsvorschlag. Die Entscheidung, ob ein Vermittlungsvorschlag erstellt wird, trifft jedoch die Vermittlungs- / Beratungsfachkraft.
Zweckänderung
Die Verwendung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als dem Erhebungszweck ist nur im Rahmen der unter "Verarbeitungszwecke" genannten Zwecken zulässig und sofern der neue Zweck mit dem Erhebungszweck kompatibel ist.
Jobcenter
Anschrift & Erreichbarkeit
Öffnungszeiten
Montag | 08:30 – 12:30 |
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Mittwoch | 08:30 – 12:30 |
Donnerstag | 14:00 – 18:00 |
Freitag | 08:30 – 12:30 |
Anfahrt
Anschrift
Rosensteinstraße 11
70191 Stuttgart