Verantwortliche im Sinne der DSGVO
Landeshauptstadt Stuttgart
Marktplatz 1
70173 Stuttgart
E‐Mail: infostuttgartde
Die konkreten Angaben zu den verantwortlichen für das Online‐Angebot finden Sie im Impressum.
Datenschutzbeauftragter der Landeshauptstadt Stuttgart
Unseren behördlichen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:
Abteilung Datenschutz und Informationssicherheit
Wenn Sie Fragen zum Datenschutz haben, die die Landeshauptstadt Stuttgart nicht betreffen, können Sie sich gerne an den Landesbeauftragten für Datenschutz (Öffnet in einem neuen Tab) wenden. Das ist Ihr zentraler Ansprechpartner des Landes Baden‐Württemberg für Datenschutz. Dort können Sie auch eine Beschwerde einreichen.
Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten
Das Amt erhebt personenbezogene Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften nach §§ 86 bis 91g Aufenthaltsgesetz, auch in Verbindung mit Verordnung (EU) 2016/679, Richtlinie (EU) 2021/1883, Richtlinie 2014/66/EU, Richtlinie (EU) 2016/80, Richtlinie 2003/109/EG, insbesondere:
- zur Bearbeitung ausländerrechtlicher Entscheidungsverfahren, vor allem über Aufenthaltstitel, Visaverfahren und Ausweisungs- und Abschiebungsverfahren sowie zur Erteilung weiterer ausländerrechtlicher Bescheinigungen und Papiere
- zur Bearbeitung von Verfahren im Rahmen der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union
- im Rahmen der Beteiligung an Asylverfahren, auch nach §§ 7 und 8 Asylgesetz
- im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren, unter Einhaltung der RL-JI und des zweiten Abschnitts im zweiten Teil des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
- aufgrund Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO), insbesondere: zur Beschaffung von Unterlagen, Nachweisen und Auskünften im Rahmen der genannten Verfahren
- um bei Anfragen und Auskunftsersuchen um der Beratungspflicht nach § 25 LVwVfG nachzukommen.
Die personenbezogenen Daten werden in dem Verfahren verarbeitet, für das sie erhoben wurden.
Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Personenbezogene Daten werden an Dritte weitergegeben:
- Im Rahmen von gesetzlich geregelten Verfahren zur Beteiligung von Fachämtern und Fachbehörden entsprechend der nachfolgenden Tabelle. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Im Einzelfall können auch andere Stellen beteiligt werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
Empfänger Anlass der Offenlegung, Übermittlung Bundesverwaltungsamt Ausländerzentralregister Datenabgleich, Mitteilungspflichten Bundeszentralamt Bundeszentralregister Abfragen im BZR Sicherheits-, /Justizbehörden Erkenntnismitteilungen AufenthG, AsylG Meldebehörden Meldepflicht AufenthG Andere Ausländerbehörden Beteiligung nach AufenthG Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Zusammenarbeit nach AufenthG, Integrationskursverordnung Regierungspräsidien Stuttgart und Karlsruhe Beteiligung bei landesrechtlich vorgesehenen Zustimmungsverfahren sowie (RP Karlsruhe) bei Abschiebungen Auswärtiges Amt Datenübermittlungen in Visaverfahren Bundesdruckerei Herstellung von Dokumenten Sozialleistungsbehörden, Bundesagentur für Arbeit Beteiligungsverfahren, beispielsweise zum Nachweis der Lebensunterhaltssicherung und zur Arbeitsaufnahme - Im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren-/Klageverfahren: das Regierungspräsidium Stuttgart, das Verwaltungsgericht Stuttgart oder das Amtsgericht bzw. Landgericht Stuttgart sowie berechtigte Verfahrensbeteiligte nach den gesetzlichen Vorgaben.
Dauer der Speicherung/Aufbewahrung
Öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit bedarf der Aufzeichnung und Dokumentation, sodass Entstehung, Arbeitsablauf und aktueller Bearbeitungsstand eines Vorganges jederzeit und nach Bedarf ersichtlich sind. Diese Pflicht leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab. Insofern unterliegen alle behördlichen, damit auch kommunalen Aufzeichnungen einer Aufbewahrungspflicht.
Personenbezogene Daten werden gemäß den gesetzlichen Regelungen gespeichert.
Die nach der Aufenthaltsverordnung in der Ausländerdatei erfassten Daten sind zehn Jahre nach dem Fortzug aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde zu löschen, bei Einbürgerung und im Todesfall sind sie regelmäßig nach fünf Jahren zu löschen. Die Daten eines Ausländers, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wurde, werden gemäß § 91 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zehn Jahre nachdem die Sperrwirkungen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG abgelaufen sind gelöscht. Bei den übrigen Vorgängen gilt eine Speicher- oder Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren.
In Ordnungswidrigkeitsverfahren darf die Aufbewahrungsfrist nach § 49c Abs. 5 OWiG bei einer Geldbuße von mehr als 250 Euro fünf Jahre, in allen übrigen Fällen zwei Jahre nicht übersteigen. Ausnahmen gelten dann, wenn das Ordnungswidrigkeitenverfahren Grundlage einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung ist. Dann endet die Aufbewahrungsfrist entsprechend den aufenthaltsrechtlichen Vorgaben.
Folgen bei Nichtbereitstellung der Daten durch die betroffenen Personen
In bestimmten Verfahren sind Sie gesetzlich verpflichtet, die zu oben genannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten bereitzustellen (vgl. insbesondere §§ 47a, 48, 82 Aufenthaltsgesetz). Soweit Sie die Mitwirkung verweigern und die notwendigen Daten sich nicht aus einem anderen Zusammenhang ergeben, geht dies zu ihren Lasten und Sie müssen mit der Ablehnung Ihres Antrags sowie weiteren aufenthaltsrechtlichen Nachteilen rechnen.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mailadresse mitzuteilen. Diese Angaben erleichtern und beschleunigen die Kontaktaufnahme mit Ihnen jedoch. Fehlen diese Angaben, kann nur schriftlich mit Ihnen Kontakt aufgenommen werden. Dies kann zu Verzögerungen in der Bearbeitung führen.
Betroffenenrechte
Jede Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) insbesondere folgende Rechte:
- Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Art. 15 DSGVO)
- Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Art. 16 DSGVO)
- Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Art. 17 DSGVO zutrifft.
- Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Art. 17 Abs. 3 DSGVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO.
- Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 litt b, c und d DSGVO)
- Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
- Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Art. 21 DSGVO).
Widerrufsrecht bei Einwilligungen
Die Übermittlung personenbezogener Daten für andere als den gesetzlich möglichen Zwecken ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (Art. 6 Absatz 1 lit. a DSGVO). Die Einwilligung kann nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO jederzeit gegenüber der Stelle widerrufen werden, gegenüber der die Einwilligung zuvor erteilt wurde.
Beschwerderecht
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg; Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart; poststellelfdi.bwlde), wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.
Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht
Anschrift & Erreichbarkeit
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Dienstag | 08:30 – 13:00 |
Mittwoch | 08:30 – 13:00 |
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Freitag | 08:30 – 12:00 |
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