Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland nach § 218 Strafgesetzbuch (StGB) grundsätzlich rechtswidrig. Er bleibt auf Grundlage der sogenannten Beratungsregelung jedoch unter bestimmten Bedingungen strafffrei.
- Sie müssen die gesetzlich vorgeschriebene Schwangerschaftskonfliktberatung durch eine staatlich anerkannte Beratungsstelle wahrnehmen.
- Es dürfen seit der Empfängnis (Befruchtung) nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein. Dies entspricht der 14. Schwangerschaftswoche, wenn nicht vom Tag der Befruchtung, sondern vom ersten Tag der letzten Monatsblutung gerechnet wird.
- Sie müssen den Beratungsschein erhalten haben.
- Zwischen dem Ausstellen des Beratungsscheins und dem Eingriff müssen mindestens drei Tage liegen.
Checkliste
Der Beratungsschein
Beratungsgespräch und anerkannte Beratungsstellen
Nachsorge
Weitere Informationen
Jugendamt