Als Landeshauptstadt Stuttgart streben wir es an, unsere Webauftritte und mobilen Anwendungen im Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) sowie der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) zur Umsetzung der RICHTLINIE (EU) 2016/2102 barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite www.stuttgart.de.
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Webseite ist überwiegend mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar. Einschränkungen sind die unter 2. genannten Punkte.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG
- Auf der Startseite ist bedingt durch die wechselnden Hintergrundfotos der Kontrast zum grafischen Bedienelement ‚Logo‘ oder ‚Menü‘ nicht grundsätzlich sichergestellt.
- In einigen Fällen sind Alternativtexte für Bilder nicht sprechend formuliert bzw. nicht alle Layout-Grafiken sind als solche ausgewiesen.
- Verlinkungen auf Informationen aus älteren Systemen der Stadt können auf nicht barrierefreie Inhalte führen. So sind Anwendung und Dokumente des Kommunalen Sitzungsdienst (KSD) nicht barrierefrei.
- PDF-Formulare und -Dokumente für Verwaltungsvorgänge sind in überwiegend zugänglich produziert.
Flyer, Info-Broschüren, Amtsblatt-Beilagen, die aus DTP-Programmen stammen, jedoch meist nicht.
Anfordern von barrierefreien Inhalten
Wenn Sie nicht barrierefreie Inhalte, z.B. PDF-Dateien vorfinden und diese Informationen in barrierefreier Form benötigen, dann nehmen Sie bitte per E-Mail Kontakt mit der Koordinatorin für digitale Barrierefreiheit auf und teilen Sie den Titel der Veröffentlichung mit.
Wir werden Ihnen das Dokument dann nach Möglichkeit in zugänglicher Form übermitteln.
Kontaktangaben stehen unter "4. Rückmeldung und Kontaktangaben".
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 31. Juli 2020 erstellt.
Die Aussagen bezüglich der Vereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsanforderungen in dieser Erklärung beruhen auf einer am 3. Februar 2020 durchgeführten Selbstbewertung. Nach diesem Ergebnis wurden Anpassungen durchgeführt. Bei der Weiterentwicklung der Präsenz werden die Barrierefreiheits-Kriterien fortlaufend mit einbezogen.
Die Erklärung wurde zuletzt am 31. Januar 2024 überprüft.
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Sollten Ihnen Mängel in Bezug auf die barrierefreie Gestaltung unserer Seite www.stuttgart.de auffallen, wenden Sie sich gerne an uns.
Unter folgender Adresse können Sie mit uns Kontakt aufnehmen:
Landeshauptstadt Stuttgart
Abteilung Kommunikation
Astrid Knoll
Koordination digitale Barrierefreiheit
70173 Stuttgart
E‐Mail: astrid.knollstuttgartde
Telefon: 0711 216−91719
Oder Sie nutzen das unten genannte Kontaktformular unter "Barrieren zum Internetauftritt melden".
5. Durchsetzungsverfahren
Falls die Stadt Stuttgart nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Webseite nicht barrierefrei zugänglich ist, können Sie unsere in Ziffer 4 genannte Stelle oder Person darüber informieren.
Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:
Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
E-Mail: schlichtungbarrierefreiheit.bwlde
Webseite: https://barrierefreiheit-bw.de (Öffnet in einem neuen Tab)
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.