Sonderparkausweis für Gewerbe / soziale Dienste
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Bedingungen und Auflagen
Bedingungen und Auflagen
Es gelten folgende Bedingungen und Auflagen:
- Dieser Sonderparkausweis gilt nur für das Stadtgebiet Stuttgart.
- Mit dem Sonderparkausweis darf ein Fahrzeug, sofern die Tätigkeit dies erfordert, werktags in der Zeit zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr, bei sozialen Diensten täglich bis 23:00 Uhr, für die Dauer des Arbeitseinsatzes im Bereich von Parkuhren, Parkscheinautomaten, Parkscheibenregelungen, in Bewohnerparkbereichen und innerhalb von Parkraumbewirtschaftungszonen (Zeichen 314.1 StVO) gebührenfrei und ohne Parkschein parken. Der ausgelegte Sonderparkausweis befreit von den Pflichten des § 13 Abs. 1 StVO, d.h. von der Verpflichtung zur Bedienung der Parkscheinautomaten und Parkuhren und befreit von der Höchstparkzeit.
- Für Baustellenverkehr sind örtliche Einschränkungen möglich.
- Dieser Sonderparkausweis ist kein Bewohnerparkausweis und ersetzt diesen nicht.
- Während des Parkens ist der Sonderparkausweis im Original zusammen mit der Handynummer, unter der der Fahrer jederzeit erreichbar ist, stets mit der von außen gut und vollständig lesbaren Vorderseite (Seite mit Siegel) im Fahrzeug im Bereich der Windschutzscheibe auszulegen.
- Auf Verlangen ist der Sonderparkausweis Polizeibeamten und Mitarbeitern der Verkehrsüberwachung auszuhändigen.
- Bei Missbrauch wird der Sonderparkausweis außerdem ohne Rückerstattung der Gebühren eingezogen.