Jeder Lebensmittelunternehmer ist nach EU-Recht verpflichtet, sich registrieren zu lassen und wesentliche Änderungen zu melden.
Eine Sonderform der Registrierung von Betrieben, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs bearbeiten oder behandeln, ist die Zulassung nach EU-weit geltenden Regeln. Das Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen gibt Auskunft, ob im Einzelfall eine Zulassung erforderlich ist, und welche Verfahrensschritte dabei zu beachten sind.
Nicht registrierungspflichtig sind landwirtschaftliche Betriebe, wenn
- sie nur kleine Mengen an selbst erzeugten Primärprodukten, wie zum Beispiel unverarbeitetes Obst und Gemüse, Honig oder Eier, an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben oder
- sie für ihren privaten häuslichen Bereich produzieren.
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Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
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