Lebensmittel kommen während Herstellung, Verpackung, Lagerung, Zubereitung und schließlich beim Verzehr mit Gegenständen in Berührung, die aus unterschiedlichen Materialien bestehen. Diese Gegenstände werden als Lebensmittelbedarfsgegenstände bezeichnet. Sie sind in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 definiert als Materialien oder Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind oder bei vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben können. Sie haben ein Unternehmen, welches Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt? Ist dieses noch nicht als Lebensmittelunternehmen registriert und noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst, müssen Sie dies anzeigen.
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Rechtsgrundlage
Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
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