Das Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart betreibt rund 190 eigene Tageseinrichtungen für Kinder. Wird ein Kind in einer städtischen Einrichtung betreut, muss hierfür ein Elternbeitrag und gegebenenfalls eine Verpflegungspauschale gezahlt werden.
Elternbeitragspflichtig sind das Kind und die Eltern mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nachweislich überwiegend mit nur einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
Für welchen Zeitraum muss ich Elternbeiträge zahlen und wann sind diese fällig?
Das Betreuungsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Der Monat August ist beitragsfrei. Der Elternbeitrag für ein Betreuungsjahr entspricht 11 Monatsbeiträgen. Der Elternbeitrag wird ab dem vereinbarten Aufnahmezeitpunkt erhoben und ist jeweils zu Beginn des Monats, spätestens bis zum dritten Werktag, zu entrichten. Bei Neuaufnahme eines Kindes vom 1. bis 7. des Monats ist der volle Elternbeitrag, bei Neuaufnahme vom 8. bis 14. des Monats sind 75 % des Elternbeitrags, bei Neuaufnahme vom 15. bis 21. des Monats sind 50 % des Elternbeitrags und bei Neuaufnahme ab dem 22. des Monats sind 25 % des Elternbeitrags zu entrichten.
Wie setzen sich die Elternbeiträge zusammen?
Die Höhe der monatlichen Elternbeiträge ist aus der jeweils gültigen Anlage zur Satzung (Verzeichnis der Kostenbeiträge) ersichtlich. Sie richtet sich nach der gewählten Betreuungsart sowie nach der Anzahl der Kinder einer Familie.
Als Kinder einer Familie gelten alle Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die in demselben Haushalt leben.
Welcher Wohnsitz gilt bei dem aufzunehmenden Kind bzw. den Geschwisterkindern?
Aufgenommen werden Kinder, die ihren Wohnsitz in Stuttgart haben. Im Einzelfall können Kinder aufgenommen werden, die außerhalb Stuttgarts ihren Wohnsitz haben, sofern freie Kapazitäten vorhanden sind.
Gelten die Bonuscard und die Familiencard noch, wenn ich aus Stuttgart wegziehe?
Nein. Sobald Sie aus Stuttgart wegziehen, gelten diese Ermäßigungen beziehungsweise Befreiungen nicht mehr für die Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertageseinrichtung.
Habe ich Anspruch auf das monatliche Betreuungsentgelt, wenn die Einrichtung geschlossen ist?
Eine Aussetzung des Elternbeitrags erfolgt nicht, auch wenn aus organisatorischen oder personellen Gründen zeitlich befristet keine sozialpädagogische Betreuung erfolgen kann. Ausgenommen sind Kinderkuren und Krankenhausaufenthalte des Kindes von länger als einem Monat.
An wen kann ich meine Fragen rund um die Abbuchung des Elternbeitrages stellen?
Der Einzug der Elternbeiträge läuft zentral über die Stadtkasse Stuttgart (Öffnet in einem neuen Tab). Fragen zu Änderungen von Einzugsermächtigungen, Kontoverbindungen und SEPA können direkt dorthin gerichtet werden (poststelle.stadtkassestuttgartde).
Ich habe eine Bonuscard. Muss ich den Elternbeitrag zahlen? Wie lange gilt die Bonuscard?
Eltern, die eine Bonuscard (Grundsatzbeschluss des Gemeinderats in der jeweils gültigen Fassung) des leistungsberechtigten Kindes für das aktuelle Kalenderjahr nachweisen, werden ab dem Gültigkeitsdatum der Bonuscard bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres vom Elternbeitrag befreit, solange das Kind seinen Wohnsitz in Stuttgart hat.
Ich habe eine FamilienCard. Muss ich den gesamten Elternbeitrag zahlen? Wie lange gilt die FamilienCard?
Eltern, die ihre FamilienCard-Berechtigung mit einem Beleg über die Aufladung für das aktuelle Kalenderjahr nachweisen und mit leistungsberechtigten Kindern in einem Haushalt leben, zahlen für das aktuelle Kalenderjahr einen ermäßigten Elternbeitrag, sowie einen ermäßigten Zuschlag für Kleinkinder, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Besuchen gleichzeitig zwei oder mehr Kinder einer Familie unter 3 Jahren eine Tageseinrichtung für Kinder, wird der ermäßigte Kleinkindzuschlag lediglich einmal erhoben. Die jeweilige Höhe ist dem jeweils gültigen Verzeichnis der Kostenbeiträge zu entnehmen.
Wie läuft die Übernahme der Betreuungskosten für eine Tageseinrichtung für Kinder ab?
Die Teilnahmebeiträge beziehungsweise Elternbeiträge können auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Familien nicht zuzumuten ist (§ 90 SGB VIII).
Dies gilt für alle Betreuungsangebote in Stuttgart, nicht nur für die städtischen Tageseinrichtungen. Bei Tageseinrichtungen in freier Trägerschaft (Kindergärten und Ganztagesbetreuung) werden maximal die städtischen Gebührensätze zuzüglich 40 Prozent übernommen.
Der Antrag auf Übernahme des Besuchsgeldes ist direkt in den Kindertageseinrichtungen erhältlich oder hier unten auf der Seite bei "weitere Informationen".
Bitte beachten Sie, dass eine eventuelle Bewilligung erst ab dem Monat der Antragstellung möglich ist.
Können Kinder mit Behinderung in jeder Einrichtung einen Platz erhalten?
Nach § 2 Absatz 2 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) sollen Kinder mit und ohne Behinderung in Tageseinrichtungen für Kinder gemeinsam gefördert werden, soweit der Hilfebedarf dies zulässt. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII oder SGB XII bleiben unberührt. Daher werden Kinder mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen oder mit besonderen Bedarfen in den Einrichtungen aufgenommen, sofern dies der Förderbedarf und die Gegebenheiten in den Einrichtungen zulassen.
Wie erfolgt die Beendigung des Nutzungsverhältnisses?
Die Eltern von Kindern vor dem Schuleintritt können die Beendigung des Nutzungsverhältnisses mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich erklären. Das Nutzungsverhältnis endet spätestens zum 31. Juli des Jahres des Schuleintritts des Kindes. Ausnahmsweise kann die Tageseinrichtung bis zum tatsächlichen Schulbeginn im September besucht werden, wenn die Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten dies bis zum 31. Mai des Jahres des Schuleintritts der Einrichtungsleitung schriftlich mitteilen. In diesem Falle endet das Nutzungsverhältnis zum 30. September des Jahres des Schuleintritts.
Die Eltern von Schulkindern (Hortkindern) können die Beendigung des Nutzungsverhältnisses zum Ende eines Schuljahres (bis zum 31. Juli) schriftlich erklären. Bei einem Schulwechsel beträgt die Frist zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses vier Wochen zum Monatsende.
Was ist bei einem Umzug zu tun?
Änderungen der Meldeadresse sind der Einrichtungsleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Müssen beide Elternteile (Sorgeberechtigte) den Aufnahmeantrag unterschreiben?
Grundsätzlich ja. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, reicht die Unterschrift des Sorgeberechtigten.
Die Behördennummer 115 ist in der Regel zum Festnetztarif und damit kostenlos über Flatrates erreichbar. Viele Mobilfunkanbieter haben ihre Preise den Festnetztarifen angepasst.