Der Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats und hat dort Sitz und Stimme. Er wird „in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl“ (GemO für Baden-Württemberg) direkt von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt.
Entfällt auf keinen der Bewerberinnen oder Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet eine sogenannte Neuwahl, frühestens zwei, spätestens vier Wochen nach der Wahl. In dieser Wahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Amtszeit beträgt acht Jahre.
Wählbar sind Deutsche und Unionsbürger. Die Bewerberinnen oder Bewerber müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.