Schwerbehindertenparkausweise
Die Ausnahmegenehmigungen zur Bewilligung von Parkerleichterungen werden von der Straßenverkehrsbehörde erteilt, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller oder die Antragstellerin den Hauptwohnsitz hat.
- Antragsverfahren
- EU-Regelung - Voraussetzungen für die Erteilung eines blauen Parkausweises
- EU-Regelung - Hinweise zum blauen Parkausweis
- Bundeseinheitliche Regelung - Voraussetzungen für die Erteilung eines orangefarbenen Parkausweises
- Bundeseinheitliche Regelung - Hinweise zum orangefarbenen Parkausweis
- Sonstiges
- Druckversion aller Informationen zu Schwerbehindertenparkausweisen
Antragsverfahren
Zur Antragstellung ist der Straßenverkehrsbehörde der Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes vorzulegen. Hierin sind neben der Behinderung die weiteren gesundheitlichen Merkmale als Merkzeichen eingetragen, die als Voraussetzung für die Ausnahmegenehmigung geprüft werden.
EU-Regelung - Voraussetzungen für die Erteilung eines blauen Parkausweises
Berechtigter Personenkreis:
- schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
- Blinde (Merkzeichen Bl)
- schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie
- schwerbehinderte Menschen mit Phokomelie
- schwerbehinderte Menschen mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen; z.B. Fehlen beider Arme, Hände, Füße.
EU-Regelung - Hinweise zum blauen Parkausweis
- Bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen kann die Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Für die Ausstellung des Parkausweises ist ein Passbild einzureichen.
- Die Parkerleichterung wird bis zum Ablauf der Gültigkeit des jeweils zu Grunde liegenden Schwerbehindertenausweises des Versorgungsamts, maximal auf 5 Jahre in stets widerruflicher Weise erteilt.
Bundeseinheitliche Regelung - Voraussetzungen für die Erteilung eines orangefarbenen Parkausweises
Berechtigter Personenkreis, 4 Fallgruppen sind zu unterscheiden:
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane
- schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa leiden, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
- schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung mit einem GdB hierfür von wenigstens 70.
Bundeseinheitliche Regelung - Hinweise zum orangefarbenen Parkausweis
- Die bisherige Landesregelung (gelber Parkausweis) wurde im Jahre 2009 durch die bundeseinheitliche Regelung ersetzt. Diese bildet die seitherige baden-württembergische Regelung ab.
- Nach Einreichung des Antragsformulars bei der Straßenverkehrsbehörde werden die oben genannten Voraussetzungen durch das Versorgungsamt geprüft. Der Antragsteller wird durch die Straßenverkehrsbehörde über das Ergebnis informiert.
- Ein hoher Gesamt-GdB führt nicht automatisch zur Bewilligung einer Parkerleichterung.
- Diese Ausnahmegenehmigung gilt nicht für Parkplätze mit dem Zusatzzeichen des Rollstuhlfahrersymbols, die ausschließlich für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen und für blinde Menschen reserviert sind.
- Die Parkerleichterung wird bis zum Ablauf der Gültigkeit des jeweils zu Grunde liegenden Schwerbehindertenausweises des Versorgungsamts, maximal auf 5 Jahre in stets widerruflicher Weise erteilt.
Sonstiges
- Die Berechtigung des Parkens ist durch den Parkausweis im Original nachzuweisen. Dieser ist gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen.
- Die Erteilung weiterer Parkausweise für einen Berechtigten ist nicht möglich. Die Parkerleichterung ist immer durch den Genehmigungsinhaber in das tatsächlich genutzte Fahrzeug mitzunehmen.
Druckversion aller Informationen zu Schwerbehindertenparkausweisen
PDF-Dokument zum Download:
Informationen zu Schwerbehindertenparkausweisen (PDF - 68 KB)



