Wahl des Gemeinderats
Wahlberechtigt und wählbar sind die Bürger und Bürgerinnen Stuttgarts. Bürger und Bürgerinnen einer Gemeinde sind alle Deutschen und alle Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindetstens drei Monaten in Stuttgart ihre Hauptwohnung haben.
Panaschieren und Kumulieren
Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Gemeinderäte zu wählen sind. In Stuttgart sind das 60. Dabei kann der Wähler entweder seine Stimmzettel unverändert, oder im Ganzen gekennzeichnet abgeben: Dann erhält jeder der vorgedruckten Bewerber eine Stimme. Die Wahlbereichtigten können auch Bewerberinnen und Bewerber aus Wahlvorschlägen übernehmen (panaschieren) und einzelnen Bewerbern und Bewerberinnen bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).
D´Hondtsches Höchstzahlverfahren
Die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge erfolgt nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren (nur bei Verhältniswahl). Die auf die Wahlvorschläge entfallenen Sitze werden in diesen Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerberinnen und Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt.