Umschreibung / Zulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs mit Stuttgarter Kennzeichen
Umschreibung eines Fahrzeugs (auch Halterwechsel) innerhalb Stuttgart, das Fahrzeug ist außer Betrieb gesetzt (abgemeldet).
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (bei Privatpersonen)
Bitte beachten Sie, dass ohne vorherige Wohnsitz-Anmeldung beim Bürgerbüro, keine Zulassung möglich ist - Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Abmeldebestätigung bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Referenznummer/eVB Nummer Ihres Versicherers
- Schriftliche Erklärung zum Lastschrifteinzug der Kfz -Steuer (s. Formulare)
- bei juristischen Personen oder selbstständig Gewerbebetreibenden:
- Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug bei Sitz in Stuttgart
- Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug wenn sich die Hauptniederlassung außerhalb von Stuttgart befindet
- HU -Untersuchungsbericht
- Beauftragte benötigen eine Vollmacht für die Zulassung und den Lastschrifteinzug der Kfz-Steuer, den eigenen Ausweis sowie den Ausweis des Vollmachtgebers
- Falls Sie die Umschreibung bei einem der Bürgerbüros beantragen, benötigen Sie die bisherigen Nummernschilder, da Sie dort nur vorgefertigte Kennzeichen erhalten können.
Gebühren
Die Gebühren bewegen sich in einem Rahmen zwischen 18,60 EUR bis 46,30 EUR je nach Vorgang (Gebührentarif der Gebührenverordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr).
Behörden-, Konsulatskennzeichen und H-Kennzeichen
Bei der Zulassung von Fahrzeugen mit Behördenkennzeichen und Konsulatskennzeichen bedienen wir Sie am Schalter 17 im OG.
Zulassungsverweigerungsgesetz
Fahrzeugzulassungen werden verweigert, wenn aus früheren Zulassungsvorgängen noch offene Gebührenschulden bestehen. Erst nachdem die ausstehenden Gebühren einschließlich der Säumniszuschläge beglichen wurden, darf die Zulassung eines Fahrzeuges vorgenommen werden. Diese Regelung gilt für geschuldete Beträge in Höhe von mehr als 10 Euro.
Beauftragt der Halter eine dritte Person mit der Zulassung des Fahrzeuges, muss er schriftlich sein Einverständnis erklären, dass die Zulassungsbehörde dem Bevollmächtigten Auskunft über die Höhe der ausstehenden Gebühren erteilen darf.
Kfz-Steuerrückstände
Nach der Verordnung der Landesregierung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer, dürfen die Zulassungsbehörden ein Fahrzeug erst dann zulassen, wenn der Fahrzeughalter bei den Finanzämtern des Landes keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat und keine Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer entsprechend der Abgabenordnung schuldet.
Neue Kennzeichenregelung ab 21. Sept. 2009
Ab dem 21.9.2009 bleibt ein Kennzeichen nach der Außerbetriebsetzung nur noch 6 Monate einem Fahrzeug zugeordnet. Nach Ablauf dieser 6 Monate verfügt die Zulassungsbehörde über dieses Kennzeichen, sofern der Fahrzeughalter das Kennzeichen nicht für sich reservieren lässt. Die Reservierungsdauer beträgt 90 Tage ab dem Tag der Reservierung. Die Verbleibskennzeichenfrist nach der ein Kennzeichen 18 Monate nach der Außerbetriebsetzung noch einem Fahrzeug zugeordnet war, wird nach dem 21.9.2009 ersatzlos gestrichen.
Hinweise
- Die Umschreibung kann innerhalb Stuttgarts in jedem Bürgerbüro vorgenommen werden. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die spezielle Kennzeichenschilder benötigen, wie zum Beispiel Leichtkrafträder, da diese auf den Bürgerbüros nicht vorrätig sind.
- Hinweis:
Wunsch- und Saisonkennzeichen sind nur bei der Kfz -Zulassungsstelle erhältlich
Wunschkennzeichen und Kennzeichenreservierung
Saisonkennzeichen

