Übermittlungssperre für Melderegisterdaten
Durch die Beantragung einer Übermittlungssperre kann die Auskunftserteilung über Melderegisterdaten in folgenden Fällen verhindert werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Wahlen
Die Meldebehörde darf im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen, Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen einfache Auskünfte von wahl- oder stimmberechtigten Einwohnern erteilen.
Alters- und Ehejubiläen
Die Meldebehörde darf Namen, Doktorgrad, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren veröffentlichen und an Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln. Im Amtsblatt der Landeshauptstadt Stuttgart werden Altersjubiläen einmalig zum 85., dann wieder jährlich ab dem 90. Geburtstag veröffentlicht. Ehejubiläen werden zum 50., 60., 65., 70. und 75. Hochzeitstag bekannt gegeben.
Einwohnerbücher und ähnliche Nachschlagewerke
Die Meldebehörde darf Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften der volljährigen Einwohner in Einwohnerbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken sowie elektronischen Adressverzeichnissen veröffentlichen und an andere zum Zwecke der Herausgabe solcher Werke übermitteln.
Automatisierte Melderegisterauskünfte
Die Meldebehörde darf einfache Melderegisterauskünfte auch im Wege des automatisierten Datenabrufs über das Internet erteilen. Das Innenministerium hat dazu eine zentrale Stelle der Meldebehörden in Baden-Württemberg bestimmt, welche Melderegisterauskünfte über das Internet erteilt (Meldeportal).
Weitere Informationen
Die Einrichtung von Übermittlungssperren kann innerhalb Stuttgarts in jedem Bürgerbüro beantragt werden und ist nur für die Meldebehörde Stuttgart gültig.
Die Übermittlungssperre wird solange beachtet, bis sie zurückgenommen wird oder durch Tod oder Wegzug gegenstandslos geworden ist. Eine Zurücknahme ist jederzeit möglich.

