Wilde Abfallablagerungen - Eine schöne Bescherung!
Unbebaute Grundstücke, fehlende Einzäunungen, abgelegene Parkplätze und Stellflächen scheinen einige Zeitgenossen zur Beseitigung ihrer Abfälle förmlich einzuladen. Wird der Verursacher in flagranti erwischt oder lässt er sich zumindest nachträglich ermitteln, kann er für die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle oder die hierfür entstandenen Kosten in Anspruch genommen werden.
Darüber hinaus kann bei widerrechtlichen Abfallablagerungen ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Befinden sich unter den Abfällen auch gefährliche Abfälle, droht die Einleitung eines Strafverfahrens.
Oft kann jedoch nicht mehr zweifelsfrei ermittelt werden, von wem die abgelagerten Abfälle stammen. In den meisten Fällen sind deshalb die Grundstückseigentümer oder Pächter als Abfallbesitzer in der Pflicht. Dies begründet sich aus der Sachherrschaft, die diese über das Grundstück und damit auch über die darauf liegenden Abfälle haben.
Die Rechtsprechung sieht die Sachherrschaft bei Grundstücken innerorts grundsätzlich als gegeben an. Da die Grundstücke meist an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen sind, müssen die wild abgelagerten Abfälle über den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in Stuttgart ist dies der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft, entsorgt werden. Dabei obliegt den Grundstückseigentümern /-pächtern die Pflicht zur Bereitstellung der Abfälle. Ausgenommen bleiben bestimmte Abfälle, die in der Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart von der Entsorgung ausgeschlossen wurden. Für die Entsorgung solcher Abfälle muss dann ein privates Entsorgungsunternehmen beauftragt werden.
Anders verhält es sich bei Grundstücken außerhalb der Ortsbebauung. Sind diese aufgrund von Betretungsrechten frei zugänglich, verfügen die Grundstückseigentümer oder Pächter nicht über das erforderliche Mindestmaß an Sachherrschaft, welches sie zu Abfallbesitzern werden lässt. In diesen Fällen muss die Entsorgung der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger übernehmen.


