Denkmalschutz
Allgemeines
Der Denkmalschutz obliegt der Kulturhoheit der Länder.
Das Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg (DSchG) trat am 1. Januar 1972 in Kraft. Ziel des Denkmalschutzes ist, das Erscheinungsbild und die historische Bau- und Ausstattungssubstanz eines denkmalgeschützten Gebäudes weitgehend ungestört zu erhalten und zu überliefern. Gegenstand des Denkmalschutzes sind aber nicht nur Bauwerke, wie Kirchen, Schlösser, Bahnhöfe, Wohnhäuser, Siedlungen und Industriebauten, sondern auch archäologische Fundstellen, Kleindenkmale, bewegliche, nicht ortsfeste Denkmale, Gärten und Parks.
Definition
"Kulturdenkmale sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht." (§ 2 DSchG)
Das Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg unterscheidet zwischen so genannten einfachen Kulturdenkmalen nach § 2 DSchG, die in Listen erfasst werden, und zwischen Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung nach § 12 DSchG, die im Denkmalbuch eingetragen werden.
Außerdem gibt es Gesamtanlagen nach § 19 DSchG.
Die Ausweisung von Gesamtanlagen hat zum Zweck, das Bild der Gesamtanlage zu schützen. In Stuttgart gibt es drei Gesamtanlagen: Obere Calwer Straße in Stuttgart-Mitte, Marktstraße in Stuttgart-Bad Cannstatt und Stuttgart-Rotenberg.
Denkmaleigenschaft
Für die Feststellung der Denkmaleigenschaft sind die drei Kriterien wissenschaftlich, künstlerisch und heimatgeschichtlich zugrunde zu legen. Eine Besonderheit des Denkmalschutzgesetzes Baden- Württemberg ist das deklaratorische Prinzip, das heißt, ein Gebäude kann, auch wenn es nicht in der Liste erfasst ist, ein Denkmal sein.
Erfassung von Kulturdenkmalen
Die Erfassung von Kulturdenkmalen ist Aufgabe der Fachbehörde, nach Auflösung des Landesdenkmalamts haben die Referate 25 bei den Regierungspräsidien diese Aufgabe übernommen. Die Erfassung geschieht stets im Einvernehmen mit der Stadt, also mit der Unteren Denkmalschutzbehörde.
Für Stuttgart wurden etwa 5.000 Kulturdenkmale erfasst.
Eine Auskunft zur Denkmaleigenschaft eines Gebäudes ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Landesdatenschutzgesetz nur möglich, wenn ein berechtigtes Interesse des Antragstellers glaubhaft dargelegt wird. Sollten Sie diese Auskunft wünschen, bitten wir Sie, folgenden Antrag auszufüllen und diesen per Fax (an die Untere Denkmalschutzbehörde im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung, Fax Nr: 0711 / 216 -2898) oder postalisch an das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung, Untere Denkmalschutzbehörde, Eberhardstraße 10, 70173 Stuttgart, zu senden.
Antrag auf Auskunft aus der Denkmalliste (PDF - 26 KB)
Die Auskunft erfolgt gebührenfrei.
Erhaltungspflicht
Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen sind nach § 6 DSchG verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln.
Genehmigungspflicht
Grundsätzlich sind Veränderungen an Kulturdenkmalen genehmigungspflichtig. Dazu gehören auch Reinigungen von Fassaden, die am Erscheinungsbild nichts verändern, Neuanstriche von Fassaden und Dachneudeckungen, auch wenn sie den Bestand fortschreiben. Anträge sind bei der Unteren Denkmalschutzbehörde zu stellen, diese entscheidet auch darüber, ob eine Maßnahme im Einzelfall verfahrensfrei durchzuführen ist.
Anträgen sind Fotos, Maßnahmenbeschreibungen und Kopien von Handwerkerangeboten beizufügen. Bei umfangreichen Sanierungsmaßnahmen kann ein Raumbuch, gegebenenfalls auch ein Baualtersplan, erforderlich werden.
Bedarf eine Maßnahme gemäß Landesbauordnung (LBO) einer baurechtlichen Genehmigung, so ist ein Antrag beim Baurechtsamt zu stellen. Das Baurechtsamt beteiligt die Denkmalschutzbehörden im Umlaufverfahren.
Informationen erhalten Sie beim
Bürgerservice-Bauen (63-1.3 BSB).
Zuständigkeiten
Die Untere Denkmalschutzbehörde ist bei der Stadt Stuttgart, Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung (61), angesiedelt.
Die Untere Denkmalschutzbehörde ist Genehmigungsbehörde bei privaten Bauherren und wenn das Land als Bauherr auftritt. Die Untere Denkmalschutzbehörde führt Beratungen durch, auch vor Ort, und nimmt die hoheitlichen Aufgaben des Denkmalschutzes wahr.
Kontakt:
Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung (61)
Die Höhere Denkmalschutzbehörde ist beim Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 21, angesiedelt.
Die Höhere Denkmalschutzbehörde ist Genehmigungsbehörde, wenn die Stadt als Bauherr auftritt. Insbesondere in Widerspruchsfällen wird die Höhere Denkmalschutzbehörde tätig.
Kontakt:
Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 21
Die Oberste Denkmalschutzbehörde ist beim Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg angesiedelt.
Sie entscheidet über alle grundsätzlichen und landesweit bedeutsamen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere über das jährliche Denkmalförderprogramm.
Kontakt:
Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Das Landesamt für Denkmalpflege (Abteilung 8 im Regierungspräsidium Stuttgart) nimmt nach der Auflösung des Landesdenkmalamts die Aufgaben und Funktionen der Fachbehörde im Regierungsbezirk Stuttgart wahr.
Kontakt:
Landesamt für Denkalpflege
Förderungen
Eine direkte Förderung über Zuschüsse kann das Land Baden-Württemberg im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewähren. Anträge sind beim Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 86, zu stellen.
Bei Antragstellung muss eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung oder eine Baugenehmigung vorliegen.
Werden Anträge bis zum 1. Oktober eines Kalenderjahrs gestellt, so wird im darauffolgenden Kalenderjahr über den Zuschussantrag entschieden.
Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Konservatoren der Regierungspräsidien.
Eine indirekte Förderung über Steuerabschreibungen kann von den Eigentümern in Anspruch genommen werden, die Kosten aufgewendet haben, die für den Erhalt des Kulturdenkmals erforderlich waren. Eine Abstimmung der Maßnahmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde ist vor Beginn der Arbeiten unbedingt erforderlich. Eine nachträgliche Abstimmung kann nicht an ihre Stelle treten.
Informationen, welche steuerlichen Vergünstigungen von Denkmaleigentümern in Anspruch genommen werden können, erhalten Sie auch aus einem Flyer des Wirtschaftsministeriums.
Download:
Kulturdenkmale Steuerliche Vorteile - Flyer des Wirtschaftsministeriums (PDF - 495 KB)
Seit dem 1. August 2002 erteilt die Untere Denkmalschutzbehörde die Steuerbescheinigungen nach §§ 7 i, 10 f und 11 b Einkommensteuergesetz (EStG). Die Anträge finden Sie unter der rechts aufgeführten Rubrik Formulare.
Dem Antrag sind sämtliche Originalrechnungen mit den dazugehörigen Zahlungsnachweisen beizulegen.
Kosten
Die Stadt Stuttgart erhebt für Auskünfte, Informationen und Beratungen, die den Denkmalschutz betreffen, keine Gebühren. Auch die Erteilung von denkmalschutzrechtlichen Entscheidungen ist gebührenfrei. Lediglich für die Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach §§ 7 i, 10 f und 11 b Einkommensteuergesetz (EStG) werden von der Stadt Stuttgart Gebühren erhoben.
Handelt ein Eigentümer, ob wissentlich oder unwissentlich, entgegen der Vorgaben und Zielsetzungen des Denkmalschutzgesetzes, so kann die Untere Denkmalschutzbehörde Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten. Ordnungswidrigkeiten können in besonders schweren Fällen mit bis zu 250.000 Euro geahndet werden.









