Elektrisch betriebene Fahrzeuge
Die Anzahl der elektrisch betriebenen Fahrzeuge in Stuttgart nimmt stetig zu. Die Stadtverwaltung fördert zur Erreichung der Klimaneutralität in 2035 die Elektromobilität durch Förderung und Beratung.
Lohnt sich ein elektrisch betriebenes Fahrzeug für mich?
Je nach Bedarf können Sie sich für verschiedene Fahrzeugarten entscheiden. Ein batteriebetriebenes Elektroauto oder ein Brennstoffzellen Auto kann ein bestehendes Auto mit fossilem Verbrennungsmotor ersetzen. Der Umstieg auf E-Bikes, E-Lastenräder oder auch E-Motorräder kann in vielen Fällen aber auch kosten- und umweltschonend sein.
Ob sich ein Elektroauto für Sie lohnt, können Sie ganz nach Ihren individuellen Anforderungen mit Hilfe von Kostenvergleichsrechnern von verschiedenen Anbietern herausfinden. Hierbei können Streckenanforderungen, Laufleistungen, Kraftstoffkosten und umwelttechnische Aspekte wie CO2 Emissionen mit einbezogen werden.
Vergleiche haben gezeigt, dass die gesamten Kosten eines Elektrofahrzeugs oft günstiger sind als vergleichbare Benziner oder Dieselfahrzeuge. Hier finden Sie z.B. eine Erhebung des ADAC (Öffnet in einem neuen Tab).
Fördermöglichkeiten für Elektroautos finden Sie in dieser Förderdatenbank (Öffnet in einem neuen Tab) aufgelistet, oder auf Nachfrage von der Erstberatung Elektromobilität (Öffnet in einem neuen Tab) dargestellt.
Außerdem bieten wir zusätzliche Fördermöglichkeiten für E-Trikes und E-Lastenräder an.
Ist Photovoltaik eine sinnvolle Ergänzung zu einem Elektroauto?
Photovoltaik und E-Mobilität können sehr gut zusammenwirken. Durch die Beschaffung und Installation einer Photovoltaik Anlage können Sie zusammen mit einem Elektroauto Synergieeffekte erzielen, da Sie das Elektroauto mit einer geeigneten Wallbox als Speicher nutzen können. Dadurch verwenden Sie günstigen und nachhaltigen Strom für das Fahrzeug.
So erhöht sich zudem der Anteil des Eigenverbrauchs bei der Energiegewinnung durch die PV-Anlage. So nutzen Sie den günstigen PV-Strom selbst. Im Vergleich zur Einspeisung in das Energienetz, welche mit verhältnismäßig niedrigen Preisen vergütet wird, eine effizientere Nutzung.
Zukünftig kann das Auto auch als Energiespeicher dienen, um bei Bedarf wieder Strom in das (Haus)Netz einzuspeisen (Vehicle to Grid, Vehicle to Home).
Zudem fördert die Stadt Photovoltaik sowie die Errichtung von Ladeinfrastruktur in Verbindung mit Photovoltaik im Rahmen der „Solaroffensive“.
Ladeinfrastruktur in Stuttgart
Die Ladeinfrastruktur in Stuttgart wird unterschieden zwischen öffentlicher, halböffentlicher und privater Ladeinfrastruktur.
Öffentliche Ladeinfrastruktur
Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum ist für jeden rund um die Uhr zugänglich.
Aktuell sind in Stuttgart mehr als 2770 Ladepunkte am Netz davon sind 135 Schnellladepunkte. Davon befinden sich 1.000 Ladepunkte im öffentlichen Straßenraum. Um Wettbewerb zu schaffen, wurden die Standorte in Stuttgart ausgeschrieben. Aus dem Verfahren gingen drei Betreiber hervor: EnBW, eze.network und Stadtwerke Stuttgart. Weitere 500 Ladesäulen wurden durch den Gemeinderat beschlossen, und werden nun durch die Verwaltung umgesetzt.
Öffentliche Ladesäulen entsprechend den Vorgaben des Eichrechts, um sicherzustellen, dass auch nur der tatsächlich abgenommene Strom bezahlt werden muss.
Weitere Informationen zu den Ladesäulen auf öffentlichen Flächen und dem aktuellen Ausbau und dem Konzept der Landeshauptstadt finden Sie auf unserer Seite zu den öffentlichen Ladesäulen (Öffnet in einem neuen Tab).
Das Parken während des Ladevorgangs ist kostenfrei. Abhängig von Ihrem Ladetarif kann eine privatrechtliche "Blockiergebühr" durch Ihren Anbieter erhoben werden.
Halböffentliche Ladeinfrastruktur
Halböffentliche Ladeinfrastruktur findet sich im privat bewirtschafteten Straßenraum, so z.B. Parkplätzen, Tankstellen oder Tiefgaragen. Sie kann uneingeschränkt oder begrenzt öffentlich nutzbar sein. Wenn sie öffentlich nutzbar ist, muss sie den Vorgaben des Eichrechts entsprechen.
Die Landeshauptstadt Stuttgart hat auf diese Ladesäulen nur begrenzten Einfluss. Dort wo die Landeshauptstadt eigene Parkhäuser betreibt, ist sie auch für die halböffentliche Ladeinfrastruktur verantwortlich. Beispielsweise im Eichstraßenareal / Parkhaus Rathaus.
Private Ladeinfrastruktur
Private Ladeinfrastruktur auf privaten Flächen steht nur einem begrenzten Nutzerkreis zur Verfügung. Diese Ladeinfrastruktur muss nicht den Vorgaben des Eichrechts entsprechen.
Die Landeshauptstadt unterstützt die Errichtung von privater und halböffentlicher Ladeinfrastruktur beratend und finanziell (Förderung Solaroffensive).
Öffentliche und halböffentliche Ladeinfrastruktur
Wie viele Ladestationen gibt es in Stuttgart?
Aktuell wurde die erste große Ausbaustufe mit AC-Ladesäulen im öffentlichen Raum in Zusammenarbeit mit den Betreibern abgeschlossen. Am Straßenrand gibt es nun ca. 500 Ladesäulen für Elektroautos auf städtischen Flächen. Das entspricht in etwa 1000 Ladepunkten.
Hinzu kommt eine Vielzahl an Ladestationen im halböffentlichen Raum (z.B. auf Parkplätzen, an Bahnhöfen, in Tiefgaragen oder an Tankstellen).
Insgesamt sind laut Bundesnetzagentur (Öffnet in einem neuen Tab)Stand März 2024 2774 Ladepunkte in Stuttgart öffentlich zugänglich. Laufend kommen weitere Ladepunkte dazu. Damit ist Stuttgart unter den deutschen Großstädten im Verhältnis zu den Einwohnerzahlen führend.
Dies wird ergänzt Ladeinfrastruktur auf privaten Flächen, die in der Regel nur begrenzten Nutzerkreisen zur Verfügung steht und deren Zahl aktuell nicht erhoben wird.
Auch DC‐Schnelllader im öffentlichen Straßenraum kommen neu hinzu: 20 Standorte wurden ausgeschrieben und inzwischen in vier Losen an künftige Betreiber vergeben.
Im Rahmen des Deutschlandnetzes (Öffnet in einem neuen Tab)sind zusätzliche Schnellladehubs geplant. Vier Suchräume an Verkehrsachsen betreffen Stuttgart. Die Umsetzung der Schnellladehubs findet in den kommenden Jahren statt.
Verkehrsrechtliche Verstöße werden durch die Stadt geahndet.
Aktuell läuft der Ausbau der Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum in Zusammenarbeit mit den Betreibern der Ladesäulen. Voraussichtlich wird im Jahr 2023 der aktuelle Ausbau von 350 AC‐Ladesäulen mit je zwei Ladepunkten abgeschlossen.
Auch DC‐Schnelllader im öffentlichen Straßenraum kommen neu hinzu: 20 Standorte wurden ausgeschrieben und inzwischen in vier Losen an künftige Betreiber vergeben.
Im Rahmen des Deutschlandnetzes (Öffnet in einem neuen Tab) sind zusätzliche Schnellladehubs geplant. Vier Suchräume an Verkehrsachsen betreffen Stuttgart. Die Umsetzung des Netzes findet in den kommenden Jahren statt.
Wo finde ich E-Ladesäulen?
Eine Übersicht über alle in Stuttgart und über die Stadtgrenzen hinaus verfügbaren Lademöglichkeiten bietet z.B. das Stromtankstellenverzeichnis auf der Website der emobil Region Stuttgart (Öffnet in einem neuen Tab) von GoingElectric.
Auch bieten wir einen Überblick über die Ladesäulen im öffentlichen Straßenraum und neu geplante Standorte, sowie allgemeine Informationen zur Ladeinfrastruktur in Stuttgart an.
Zusätzlich bieten die jeweiligen Mobilitätsdienstleister, bei denen Sie unter anderem Ihre Ladetarife erhalten (z.B. EnBW (Öffnet in einem neuen Tab), Stadtwerke Stuttgart (Öffnet in einem neuen Tab), etc.), in der Regel auch eigene Karten mit verfügbaren Ladesäulen in Apps für Ihr Mobilgerät oder auf den jeweiligen Webseiten an.
Wie kann ich die Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum nutzen?
Sie können an den Ladesäulen in Stuttgart sowohl vertragsbasiert als auch ad-hoc laden.
Die Authentifizierung an einer Ladesäule erfolgt in der Regel über einen Mobilitätsdienstleister. Dazu müssen Sie mit einem solchen Dienstleister einen Vertrag abschließen. Dadurch können Sie an allen Ladesäulen im Ladenetz des Betreibers nach dessen Tarif laden (Roaming). Diese Anbieter bieten außerdem eigene Apps an, die den Nutzer*innen nahegelegene Ladepunkte und deren Status anzeigen.
Die Freischaltung der Ladesäule funktioniert anschließend wahlweise per RFID-Karte oder über eine App. Ab dem 1. Juli 2024 müssen neu errichtete Ladesäulen auch über ein EC-Karten-Terminal verfügen, mit dem Ad-Hoc ein Ladevorgang gestartet und abgerechnet werden kann.
Informationen zum Abschluss eines Vertrags mit einem dieser Dienstleister erhalten Sie auf der Website des jeweiligen Unternehmens.
Alternativ können Sie auch ad-hoc laden. Das bedeutet: spontan, vertragsunabhängig und ohne Ladekarte oder App. Das Laden erfolgt dann zum Tarif des Ladesäulenbetreibers.
Ist das Parken während des Ladevorgangs gebührenpflichtig?
Das Parken während des Ladevorgangs ist auch nach dem Auslaufen der Gebührenbefreiung für E-Fahrzeuge zum 31.12.2022 kostenfrei. Ein Parkticket muss hierfür nicht gelöst werden. Festgelegt ist dies in § 13 Absatz 5 Satz 1 StVO (Straßenverkehrsordnung). (Öffnet in einem neuen Tab)
Abhängig von Ihrem Ladetarif kann über den Anbieter der Ladesäule oder Ihrer Ladekarte eine "Blockiergebühr" greifen. Wenn Sie den Ladevorgang über einen QR-Code an der Säule starten, gilt der sogenannte Ad-hoc-Tarif des Ladesäulenbetreibers. Wenn Sie z.B. eine Ladekarte verwenden, gilt der Tarif Ihres Vertragspartners.
Die "Blockiergebühr" ist dabei eine Zeitkomponente im Ladetarif, die entweder nach einer bestimmten Standzeit an der Ladesäule greift, oder nach dem Ende des Ladevorgangs. Die Regelung variiert je nach Anbieter.
Diese sollen verhindern, dass Ladeplätze von Fahrzeugen blockiert werden, die nicht mehr laden, und somit anderen Nutzern den Zugang verwehren.
Verkehrsrechtliche Verstöße werden darüber hinaus durch die Verkehrsüberwachung geahndet.
Was kostet ein Ladevorgang und gibt es unterschiedliche Tarife?
Es kommt hierbei auf verschiedene Faktoren an.
Die Kosten eines Ladevorgangs richten sich nach der Größe Ihres Akkus, dem Ladestand und dem Tarif Ihres Mobilitätsdienstleisters.
Es gibt unterschiedliche Ladetarife. Die Ladeinfrastrukturbetreiber legen lediglich die Zugangsentgelte für die Mobilitätsdienstleister fest. Die Endkundenpreise werden dann durch diese gestaltet.
Von Ihrem Mobilitätsdienstleister erhalten Sie auch eine RFID-Karte, mit der Sie den Ladevorgang an den Stationen initiieren können. Dies ist alternativ auch über eine App möglich. Aber auch ohne Vertrag mit einem Mobilitätsdienstleister können Sie Ihr Fahrzeug in einem Ad-hoc-Tarif aufladen.
Dabei gibt es verschiedene Modelle: Es wird in der Regel nach der Anzahl der bezogenen kWh (Kilowattstunden, also die bezogene Energiemenge) Strom abgerechnet. Es kann außerdem eine Roaminggebühr erhoben werden. Zudem erheben manche Anbieter eine "Blockiergebühr" nach einer bestimmten Ladezeit. Weitere Details können Sie den Informationsangeboten der Dienstleister entnehmen.
Die Stadt Stuttgart stellt einen Wettbewerb zwischen den verschiedenen Anbietern fest, indem mehrere Anbieter Ladestationen auf städtischen Flächen in Stuttgart betreiben.
Was kann ich tun, wenn eine Ladesäule durch einen Verbrenner blockiert ist?
Sie können sich in diesem Fall an die Verkehrsüberwachung der Stadt Stuttgart wenden, um einen Verstoß zu melden.
Dann kann der Vorfall von den dort zuständigen Ansprechpersonen aufgenommen werden. Bei einer Meldung per Mail sollten Sie Ort und Uhrzeit des Verstoßes mit angeben.
Die Ordnungswidrigkeit wird im Normalfall mit einem Bußgeld geahndet, dessen Höhe dem jeweils aktuell gültigen Bußgeldkatalog entspricht. Die zuständigen Beamt*innen der Stuttgarter Polizei können veranlassen, dass ein falsch parkendes Fahrzeug abgeschleppt wird.
Wieso wurde eine bestehende Ladesäule abgebaut?
Ab dem 01.Januar bis Anfang September 2021 wurden 145 Bestandsladesäulen im Stadtgebiet umgerüstet, da die in 2012 errichteten Säulen nicht mehr die aktuellen gesetzlichen Vorgaben (z.B. des Eichrechts) erfüllt haben.
Gleichzeitig kam es in Folge einer Neuausschreibung der Bestandsladesäulen zu einem Betreiberwechsel. Dadurch wurde Wettbewerb geschaffen. Mittlerweile wurden fast alle Ladesäulen durch neue Modelle ersetzt und an fast allen Standorten auch um einen zusätzlichen, zweiten Ladepunkt erweitert.
An vereinzelten Standorten war die Erweiterung auf zwei Ladepunkte nicht möglich (so z.B. in der Lindpaintnerstraße und Vaihinger Landstraße). Beide Standorte mussten aufgrund der gesetzlichen Vorgabe inzwischen abgebaut werden. Im Rahmen des aktuell laufenden Ausbaus der Ladeinfrastruktur werden wenige hundert Meter entfernt wieder Ersatzstandorte errichtet.
Neue öffentliche Ladesäulen
Wann und wo werden künftig Ladesäulen aufgestellt?
In der ersten großen Ausbaustufe wurden an ca. 500 Standorten Ladesäulen am Straßenrand aufgebaut. Die Standorte wurden abhängig von der Anzahl der Einwohner*innen und Beschäftigten auf die Stadtteile verteilt.
Die Standorte wurden nach Vor‐Ort‐Begehungen im jeweiligen Bezirksbeirat vorgestellt. Nach Abschluss dieser Ausbaustufe stehen ca. 1000 Ladepunkte allein im öffentlichen Straßenraum zur Verfügung.
Der Gemeinderat hat 2024 beschlossen, erneut ca. 500 Standorte auszuschreiben und somit die verfügbare Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum in den kommenden Jahren zu verdoppeln. Die Vorbereitungen dieser zweiten Ausbaustufe laufen.
Wir stellen eine Karte mit geplanten und bereits verfügbaren Standorten im öffentlichen Straßenraum zur Verfügung.
Kann ich Standorte für Ladesäulen vorschlagen?
Aktuell ist es nicht möglich, die Einrichtung einer Ladestation im öffentlichen Straßenraum zu beantragen. Standorte wurden bisher im Hinblick auf deren prognostizierte Nutzung und u.a. mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer*innen, das Stromnetz, sonstige Leitungen und der Attraktivität des Standorts ausgewählt.
Der Ausbau des Ladenetzes in Stuttgart richtet sich nach einer Rahmenkonzeption des Gemeinderats (Öffnet in einem neuen Tab). Auf dieser Grundlage wurden die ersten 500 Standorte umgesetzt.
Der Aufbau weiterer 500 Standorte wurde vom Gemeinderat beschlossen (Öffnet in einem neuen Tab) und befindet sich in Vorbereitung. Weitere Standorte werden nach Abschluss der Vorplanung ausgeschrieben.
Private Ladeinfrastruktur
Wo finde ich grundsätzliche Informationen zum Laden meines Fahrzeugs?
Eine umfassende Übersicht rund um die Ladeinfrastruktur für Elektromobilität erhalten Sie im technischen Leitfaden Elektromobilität (Öffnet in einem neuen Tab).
Eine Übersicht über relevante Informationen für Verbraucher erhalten Sie bei der e-mobil BW (Öffnet in einem neuen Tab).
Wie fördert die Stadt Stuttgart Elektromobilität?
Neben unserem Beratungsangebot bietet die Stadt Stuttgart ein Förderprogramm an:
Im Rahmen der Solaroffensive fördern wir u.a. die vorgelagerte Ladeinfrastruktur von Wallboxen in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage.
Auch die Anschaffung von E-Trikes und E-Lastenrädern wird unterstützt.
Zudem fördert die Stadt E-Carsharing im Quartier (Öffnet in einem neuen Tab) mit bis zu 150.000 Euro pro Projekt. Ein solches Projekt wurde zum Beispiel bereits im Rosensteinquartier (Öffnet in einem neuen Tab) umgesetzt.
Förderangebote der Stadt
Kann ich ein Kabel während des Ladevorgangs über Gehwege verlegen?
Mit Rücksicht auf die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmern und der Barrierefreiheit kann es in der Regel nicht gestattet werden, ein Ladekabel über öffentliche Verkehrsflächen zu verlegen. Ein Ladekabel auf dem Gehweg gefährdet insbesondere mobilitätseingeschränkte Menschen, aber auch Radfahrende oder Menschen mit Kinderwägen etc.
Auch eine Verlegung mittels Kabelkanälen, Kabelbrücken, Schwenkarmen oder ähnlichen Lösungen kann im Hinblick auf die aktuelle Rechtslage nicht genehmigt werden.
Sollte es durch private Ladekabel zu Unfällen kommen, kann der Verursacher wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftbar gemacht werden. Verstöße werden außerdem durch das Ordnungsamt aufgenommen.
Die Querung von öffentlichen Grünflächen kann unter Umständen nach Prüfung der betroffenen Fachämter im Einzelfall genehmigt werden.
Wenden Sie sich hierzu bitte an EMobilitaetstuttgartde.
Kann ich auf einem öffentlichen Stellplatz privat laden?
In der Regel nicht.
Da der öffentliche strikt vom privaten Raum getrennt wird, ist es nicht möglich einen öffentlichen (d.h. für jeden in gleichem Umfang nutzbaren) Stellplatz dauerhaft für privates Laden zu nutzen.
Die Privatisierung von öffentlichen Stellplätzen für private Nutzung ist in der Regel nicht möglich, bzw. setzen in begründeten Einzelfällen (z.B. Quartiersladen) einen Gemeinderatsbeschluss voraus.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist es zudem nicht gestattet, private Kabel über Gehwege oder Straßen zu verlegen. Dies gefährdet vor allem bereits in ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen, aber auch Kinder, Radfahrende oder Menschen mit Kinderwägen. Auch Lösungen mit Kränen oder Abdeckungen für die Kabel werden aufgrund von Problemen bei der Verkehrssicherung nicht genehmigt.
Falls Sie bereits über einen dauerhaft angemieteten Stellplatz verfügen, ist es in Einzelfällen möglich, eine Lademöglichkeit zu schaffen. Dies bedarf einer Prüfung durch die betroffenen Fachämter. Kontaktieren Sie hierzu bitte unsere Erstberatung.
Ihr Weg zur eigenen Lademöglichkeit
Habe ich als Mieter ein Recht auf eine Lademöglichkeit?
Seit Dezember 2020 besteht für Mieter ein neuer Rechtsanspruch:
Nach §554 BGB (Öffnet in einem neuen Tab) kann ein Mieter verlangen, dass ihm bauliche Änderungen der Mietsache erlaubt werden, die zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge notwendig sind.
Dieses Recht besteht nicht nur für Mieter von Wohnraum, sondern auch für Mieter von Grundstücken und Nichtwohnräumen (§578 I,II BGB). Ein vertraglicher Ausschluss dieser Rechte ist nicht möglich. Der Vermieter kann sich gegenüber dem Vermieter zur Leistung einer besonderen Sicherheit (vgl. Kaution) verpflichten.
Der Vermieter muss diese baulichen Änderungen dulden, es sei denn die bauliche Änderung kann dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden.
Zu beachten ist, dass Sie als Mieter die dabei anfallenden Kosten tragen. Wenn Sie als Mieter eine Ladeinfrastruktur einrichten wollen, hilft Ihnen die Erstberatung der Stadt kostenlos weiter.
Habe ich als Miteigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Recht auf eine Lademöglichkeit?
Grundsätzlich besteht für Miteigentümer ein Anspruch darauf, bauliche Änderungen vorzunehmen, um einen Ladepunkt zu installieren.
Im Dezember 2020 trat das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) in Kraft, wodurch das Wohnungseigentumsgesetz novelliert (Öffnet in einem neuen Tab) wurde. Diese Änderungen brachten neue Regelungen u.a. im Bereich der Elektromobilität mit sich.
Für eine bauliche Veränderung ist nicht mehr ein einstimmiger Beschluss für bauliche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum nötig. Eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei einer einberufenen Wohnungseigentümergemeinschaft reicht aus.
Kommt eine solche Mehrheit zustande, tragen die Zustimmenden die Kosten für die Veränderung. Wenn der Antrag mit zwei Dritteln der Stimmen und der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen wurde, oder sich die Kosten in einem angemessenen Zeitraum amortisieren, haben alle Wohnungseigentümer die Kosten für die baulichen Änderungen zu tragen. Es sei denn, dies ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.
Doch auch wenn keine Mehrheit für den Antrag zustande kommt, kann die bauliche Veränderung realisiert werden: die bauwillige(n) Partei(en) können einen Antrag zur Durchführung angemessener baulicher Veränderungen stellen, die dem Laden elektrischer Fahrzeuge dienen (§20 II Nr.2 WEG). Dieser Anspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden (§44 I S.2 WEG). Die Kosten sind von den bauwilligen Parteien zu tragen.
Es ist von Vorteil, die anderen Parteien frühzeitig über das Vorhaben zu informieren, um für eine Unterstützung des Vorhabens zu werben. Auch ist es sinnvoll, die Machbarkeit von einem Elektroinstallionsbetrieb prüfen und einen Kostenvoranschlag erstellen zu lassen.
Ich möchte eine Wallbox in meiner Garage oder an meinem Stellplatz installieren. Wie gehe ich vor?
1. Prüfung durch einen Elektroinstallationsbetrieb
Machen Sie sich zuerst Gedanken über die Anforderungen an Ihre Ladeinfrastruktur. Nehmen Sie dazu auch gerne die kostenlose Erstberatung in Anspruch. Danach ist es ratsam, einen qualifizierten Elektroinstallationsbetrieb mit einer ersten Prüfung Ihres Gebäudes zu beauftragen.
In der Regel muss geprüft werden, inwiefern Ihr bisheriger Netzanschluss eine ausreichende Restkapazität für das Laden eines E-Autos bereithält. Je nach der bisherigen Auslastung kann eine Verstärkung nötig werden, vor allem in Mehrfamilienhäusern. In frei stehenden Garagen kann ein neuer Hausanschluss notwendig sein. Eine Verstärkung oder Neueinrichtung muss von Ihrem Elektriker beim Netzbetreiber (Öffnet in einem neuen Tab) angemeldet/beantragt werden.
Außerdem prüft der Elektroinstallationsbetrieb, inwiefern Ihre vorhandenen Leitungen und Sicherungen für das dauerhaft sichere Laden eines E-Autos ausreichen.
Eine Liste der hierzu qualifizierten Elektroinstallationsbetriebe in Stuttgart bieten die Stuttgart Netze an (Öffnet in einem neuen Tab).
2. Fördermöglichkeiten prüfen
Es lohnt sich, vor Beauftragung der Installation zu prüfen, welche Fördermöglichkeiten für Ihr Projekt in Frage kommen. Die Stadt Stuttgart fördert z.B. im Rahmen der Solaroffensive neue Ladepunkte, die mit PV-Strom versorgt werden. Aber auch von Bund- und Land gibt es ggf. Fördermöglichkeiten. Informationen hierzu erhalten Sie von der Erstberatung Elektromobilität (Öffnet in einem neuen Tab) oder u.a. auch von der e-mobil BW (Öffnet in einem neuen Tab)
3. Anmeldung beim Netzbetreiber (Stuttgart Netze)
Wenn Sie planen, eine erste Ladeeinrichtung bis zu einer Leistung von 12 kW zu schaffen, ist eine Mitteilung an den Netzbetreiber (Öffnet in einem neuen Tab) durch Sie oder Ihren Installationsbetrieb ausreichend.
Wenn Sie eine Ladeeinrichtung mit einer Leistung über 12 kW einrichten möchten, benötigen Sie eine Genehmigung, die Sie oder Ihr Installationsbetrieb beim Netzbetreiber beantragen (Öffnet in einem neuen Tab) können.
4. Rückmeldung des Netzbetreibers
Der Netzbetreiber prüft Ihre Anmeldung und meldet das Ergebnis an Sie und Ihren Elektroinstallationsbetrieb.
Sind Maßnahmen zur Verstärkung Ihres Netzanschlusses nötig, erhalten Sie ein Angebot des Netzbetreibers über die anfallenden Kosten. Erst nach der Verstärkung darf die Ladeinfrastruktur installiert werden.
5. Nach positiver Rückmeldung: Installation und Inbetriebnahme
Sind keine weiteren Maßnahmen notwendig, erhalten Sie eine Anschlusszusage des Netzbetreibers mit einer Gültigkeit von vier Monaten. In diesem Zeitraum kann Ihr Elektroinstallationsbetrieb Ihre Ladeeinrichtung installieren und die Inbetriebnahme an Stuttgart Netze melden. Beantragen Sie im Anschluss die Auszahlung der Fördergelder.
Städtische Förderung für Ladeinfrastruktur
Welche Förderprogramme gibt es?
Neben unserem Beratungsangebot gibt es auch Zur Förderung der vorgelagerten Ladeinfrastruktur von Wallboxen bietet die Stadt Stuttgart ein Förderprogramm an:
Die Solaroffensive fördert den Aufbau von Ladepunkten in Verbindung mit einer PV-Anlage. Dabei wird die vorgelagerte Ladeinfrastruktur gefördert, die zur Einrichtung einer Wallbox notwendig ist. Auch Stromspeicher können zusätzlich gefördert werden.
Was beinhaltet die vorgelagerte Ladeinfrastruktur?
Zur vorgelagerten Ladeinfrastruktur zählt:
- Leerrohre und Kabeltrassen vom Hausanschlusskasten über die Unterverteilung bis zu den Stellplätzen, an denen E‐Ladeeinrichtungen vorgesehen sind
- Zuleitung zur Unterverteilung
- Unterverteilung, Strom‐ und Datenleitungen zu den Stellplätzen
- Ertüchtigung und Einbau von Zähler‐ und Schaltschränken
Wanddurchbrüche - Einrichtung eines netzdienlichen Lastmanagements unter Berücksichtigung des Nutzerverhaltens, einschließlich der Lademanagement‐Hardware
- Ertüchtigung eines bestehenden Hausanschlusses
- Sofern noch kein Hausanschluss vorhanden ist (bspw. bei freistehenden Garagenzeilen): Errichtung eines Hausanschlusses (inkl. Tiefbau und Fundamentierung).
Nicht zur vorgelagerten Ladeinfrastruktur zählt:
- die Ladestation selbst (Wallbox oder Ladesäule).
Kosten, die dafür anfallen können nicht geltend gemacht werden.
Wann wird die vorgelagerte Infrastruktur gefördert?
Die Förderung von vorgelagerter Ladeinfrastruktur ist möglich, wenn auch mindestens ein Ladepunkt installiert wird. Ein Ladepunkt ist eine Ladesäule oder eine Wallbox. Pro Antrag muss also mindestens ein Ladepunkt beantragt und errichtet werden.
Es wird maximal die vorgelagerte Ladeinfrastruktur gefördert, die beantragt wurde. Werden nachträglich mehr Ladepunkte errichtet oder vorbereitet, als im Antrag angegeben, wird die Fördersumme nicht erhöht.
Geben Sie beispielsweise bei Ihrem Förderantrag an, dass ein Ladepunkt errichtet und ein weiterer vorbereitet wird, wird eine Fördersumme von 1.250 Euro angesetzt. Errichten Sie dann doch im Förderzeitraum beide Ladepunkte, werden trotzdem maximal 1.250 Euro ausgezahlt.
Wie funktioniert die Festlegung der Höhe meiner Förderung?
Maßgeblich sind die Kosten, die aus dem Angebot Ihres Installationsbetriebs hervorgehen.
Basierend darauf wird die Höhe der Förderung festgelegt.
Es werden maximal 50% der Kosten gefördert. Pro installiertem Ladepunkt kann die Fördersumme dabei maximal 1.000 Euro betragen, pro versorgtem Stellplatz, der später angeschlossen werden kann 250 Euro.
Ein Beispiel:
Sie wollen einen Stellplatz mit einer Wallbox ausstatten, zwei weitere werden für den späteren Anschluss einer Wallbox vorbereitet. Sie haben dafür ein Angebot mit Gesamtkosten von 5.000 Euro erhalten. Davon entfallen 1.000 Euro auf die Wallbox selbst.
Förderfähige Kosten: 4.000 Euro (da die Wallbox nicht zur vorgelagerten Infrastruktur zählt).
Maximaler Förderbetrag:
Zunächst 50% der Kosten, also 2.000 Euro.
Installiert wird ein Ladepunkt und zwei Stellplätze werden vorbereitet:
1.000 Euro + 2 x 250 Euro = 1.500 Euro.
Die Förderhöhe beträgt in diesem Fall 1.500 Euro + MWSt.
Wann kann ein Ladepunkt potenziell mit Strom versorgt werden?
Der Ladepunkt muss gegebenenfalls im Lastmanagement, bei der Dimension der Absicherung des Hausanschlusses und bei der weiteren Installation bereits berücksichtigt sein, sodass später keine umfangreichen Maßnahmen für einen Anschluss vorgenommen werden müssen. Insbesondere soll die Trassierung zum Stellplatz bereits vorgenommen werden. Letzteres ist sichergestellt, wenn Leerrohre oder Kabelpritschen zum Stellplatz, der potenziell mit einem Ladepunkt ausgestattet werden soll, verlegt sind. Das Verlegen von Kabeln ist noch nicht erforderlich.
Gilt die Förderung der Solaroffensive nur beim Einbau von neuen PV-Anlagen oder auch in Verbindung mit bestehenden Anlagen?
Die Förderung Solaroffensive greift, wenn ein oder mehrere Ladepunkt(e) mit Strom aus der eigenen PV-Anlage versorgt werden können. Ob die Anlage schon besteht oder neu eingebaut wird, ist für die Förderung unerheblich.
Sie wollen eine neue PV-Anlage einbauen? Dann berücksichtigen Sie auch hier die Fördermöglichkeiten, die unser Förderprogramm Solaroffensive bietet.
Es lohnt sich dabei der Vergleich zur KfW 442 (Öffnet in einem neuen Tab)-Förderung, die ebenfalls eine Kombination aus PV-Anlage, Speicher und Ladepunkt förderte. Beim städtischen Förderprogramm muss allerdings noch kein elektrischens Auto bestellt oder vorhanden sein.
Werden auch mobile Ladestationen gefördert?
In der Regel nicht. Voraussetzung ist insbesondere die mögliche Steuerbarkeit der Ladeeinrichtung, die bei mobilen Lösungen in der Regel nicht gegeben ist. Bei Fragen zur Förderfähigkeit einzelner Modelle helfen die Ansprechpersonen des Förderprogramms weiter.
Wo kann ich einen Antrag stellen?
Der Antrag für die Förderung Solaroffensive kann inzwischen vollständig digital über unser städtisches Serviceportal (Öffnet in einem neuen Tab) eingereicht werden.
Weitere Informationen zum Förderprogramm und die Förderrichtlinie finden Sie auf der Übersichtsseite zum Förderprogramm.
Wann darf die Installation der Ladeinfrastruktur beauftragt werden?
Die Installation darf nach Antragstellung auf eigenes Risiko beauftragt werden. Bitte beachten Sie, dass Sie zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf die Förderung oder eine Förderzusage haben. Diese erhalten Sie erst mit dem Bewilligungsbescheid.
Gibt es eine Liste mit Elektroinstallationsbetrieben in Stuttgart?
Hier finden Sie eine Liste aller Elektroinstallationsbetriebe (Öffnet in einem neuen Tab) in Stuttgart und Umgebung.
Betriebe, die sowohl Photovoltaik als auch Elektromobilität installieren können Sie dieser Liste entnehmen (Öffnet in einem neuen Tab).
Gibt es weitere Voraussetzungen für die Förderung Solaroffensive?
Es ist nachzuweisen, dass die zu erwartende Stromerzeugung der Photovoltaikanlage bilanziell über das Jahr den Stromverbrauch der E-Ladeeinrichtungen übersteigt. Dabei sind für den jährlichen Verbrauch je E-Ladeeinrichtung, die im Zusammenhang mit der Förderung vorgesehen ist, rechnerisch 1,5 MWh/a anzusetzen. Kann die zu erwartende Stromerzeugung aus der Photovoltaikanlage diesen Bedarf bilanziell nicht decken, ist alternativ nachzuweisen, dass der Strombedarf der E-Ladeeinrichtungen dauerhaft mit Ökostrom gedeckt wird. Die Gesamtanlage ist so auszugestalten, dass alle Ladepunkte kommunikationsfähig sind und über ein zentrales Lastmanagement gesteuert werden könnten. Das ist abhängig von der verbauten Wallbox/Ladesäule.
Wie lange habe ich Zeit die Ladepunkte zu errichten?
Der schriftliche Auszahlungsantrag des Zuwendungsempfängers muss spätestens ein Jahr ( Förderprogramm Solaroffensive) nach der Bescheiderteilung bei der Bewilligungsstelle eingereicht sein.
Ein später eingehender Auszahlungsantrag kann nicht mehr berücksichtigt werden.
Sie haben noch Fragen?
Unser Team hilft Ihnen gerne weiter. Schreiben Sie uns einfach eine Nachricht an EMobilitaetstuttgartde. Auch bei komplizierten Fragen auf dem Weg zur eigenen Lademöglichkeit oder Fördermöglichkeiten unterstützen wir Sie gerne beratend. Weitere Informationen erhalten Sie zudem von der kostenlosen Erstberatung auf Anfrage.
Haftungsausschluss
Dieses Angebot dient lediglich dem Informationszweck und stellt insbesondere keine Rechtsberatung dar. Der Inhalt dieses Angebots kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihren konkreten Einzelfall eingeht, nicht ersetzen. Für die angebotenen Informationen erheben wir, insbesondere im Bezug auf das WEG- & Mietrecht, keinen Anspruch auf Vollständigkeit.